Frage: Ein Mitarbeiter war heute Morgen beim Arzt. Seine Behandlung wird nur einmal in der Woche in einer bestimmten Zeit in der Praxis durchgeführt. Er möchte die Behandlungszeit als Arbeitszeit gutschrieben wissen. Wir haben keine festen Arbeitszeiten nur eine vorgegebene Wochenarbeitszeit.
Antwort: Grundsätzlich sind Mitarbeiter für Arzttermine, die nicht in der Freizeit wahrgenommen werden können bezahlt freizustellen. Außer der Arbeitgeber hat § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen.
Haben Sie § 616 BGB nicht ausgeschlossen und hätte der Mitarbeiter in der Behandlungszeit gearbeitet, dann ist m.E. die Zeit als Arbeitszeit zu werten, denn auch wenn Sie es im Arbeitsvertrag nicht konkretisiert haben, kann es sich doch im Arbeitsleben auf eine gewisse Zeit eingependelt haben.
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