Hier hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Bezahlung der Rufbereitschaft

19. Dezember 2024

Sind Ihre Kollegen verpflichtet, in ihrer Freizeit telefonisch erreichbar zu sein, um im Notfall kurzfristig die Arbeit aufzunehmen, stellt sich die Frage: Zählt lediglich die Zeit eines tatsächlichen Einsatzes zur Arbeitszeit oder ist die gesamte Zeit als Arbeitszeit zu vergüten? Die Frage beschäftigte kürzlich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (16.4.2024, Az. 3 SLa 10/24).

Arbeitnehmer verlangt 25.000 € für 8,5 Stunden Einsatz

Der Fall: Das Arbeitsverhältnis eines Kundendiensttechnikers endete nach 1,5 Jahren Beschäftigung. Während der Zeit seiner Anstellung hatte er in 10 Wochen Notdienst geleistet. In der entsprechenden Zeit war er außerhalb seiner regulären Arbeitszeit telefonisch erreichbar. Im Falle eines Anrufs hätte er kurzfristig die Arbeit aufnehmen können. Er hatte tatsächlich Einsätze. Und zwar insgesamt in Höhe von 8,5 Stunden. Diese vergütete sein Arbeitgeber mit dem vereinbarten Stundenlohn i. H. v. 20,75 € brutto. Das reichte dem Arbeitnehmer nicht. Er verlangte eine Nachzahlung i. H. v. 25.000 €. Seine Forderung begründete er damit, dass die Notdienste insgesamt vergütungspflichtige Bereitschaftsdienste gewesen seien. Der Arbeitgeber ging von Rufbereitschaft aus.

Kein Anspruch auf mehr Geld

Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Nachzahlung habe. Denn es handelte sich bei den Notdiensten um Rufbereitschaft. Diese sei nicht vergütungspflichtig. Die Zeit der Einsätze hatte der Arbeitgeber bereits bezahlt.

Das Gericht berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach liegt ein Bereitschaftsdienst vor, wenn Arbeitnehmer nur 10 bis 20 Minuten Zeit haben bis zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Ab ca. 25 Minuten ist von Rufbereitschaft auszugehen. Hier hatte der Arbeitnehmer eine Karenzzeit von 1 Stunde.

Hier bezahlt Ihr Arbeitgeber nur die Einsatzzeit

Auf ausschließliche Bezahlung der Einsatzzeit haben betroffene Kollegen Anspruch, wenn Ihr Arbeitgeber ihnen überlässt, wo sie sich während der Bereitschaftszeit aufhalten.

Voraussetzung ist zudem, dass die Betroffenen die Arbeit bei Bedarf zeitnah aufnehmen können. Eine feste Zeitvorgabe für die Arbeitsaufnahme muss mindestens 25 Minuten betragen.

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