Wer Rufbereitschaft leistet, muss sich bereithalten und im Fall eines Anrufs am Arbeitsplatz anrücken. Viele Arbeitgeber vereinbaren mit den Rufbereitschaft leistenden Kolleginnen und Kollegen eine bestimmte Zeit, innerhalb derer die jeweiligen Kollegen den Arbeitsplatz erreichen müssen, die sogenannte Anrückzeit. Die Vorgabe eines Klinikums, dass Ärzte innerhalb von 30 Minuten beim Patienten sein müssen, hielt das Arbeitsgericht Hannover für unrechtmäßig (24.4.2025, Az. 2 Ca 436/24).
Arbeitgeber schreibt ärztlichen Beschäftigten Anrückzeit vor
Der Fall: Gestritten wurde zwischen dem Arbeitgeber, einem Klinikum, und einem Arbeitnehmer, einem Arzt. Die beiden waren unterschiedlicher Meinung darüber, ob der Arbeitgeber dem Beschäftigten im Rahmen der Rufbereitschaftsdienste eine Zeitvorgabe auferlegen durfte, innerhalb derer der Arzt und seine Kollegen im Notfall am Arbeitsplatz erscheinen mussten. Denn eine Regelung im Unternehmen sah vor, dass das medizinische Personal in einem solchen Fall innerhalb von maximal 30 Minuten beim Patienten sein muss (Anrückzeit).
Tarifvertrag enthält keine Regelung
Der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Tarifvertrag für die kommunalen Krankenhäuser enthält selbst keine Regelung zur Anrückzeit. Der anwendbare Tarifvertrag bestimmt vielmehr für die Rufbereitschaft, dass sich der Arzt während der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhält. Der entsprechende Ort ist dem Arbeitgeber dabei anzuzeigen, damit der Arzt bei Abruf die Arbeit schnellstmöglich aufnehmen kann. Nach dieser Regelung ist die freie Wahl des Aufenthaltsorts daher ein zentrales Merkmal des Rufbereitschaftsdienstes.
Arbeitnehmer hält Zeitvorgabe für unrechtmäßig
Der Arbeitnehmer sah sich hier aufgrund der durch die Dienstanweisung erteilten Zeitvorgabe gezwungen, sich in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes aufzuhalten. Zumal in diese Zeitvorgabe die notwendigen Umkleide- und Wegezeiten bereits eingerechnet waren. Nur so war es dem Arbeitnehmer möglich, die Arbeit im Bedarfsfall fristgerecht aufnehmen zu können.
Der Arbeitnehmer monierte, dass die Dienstanweisung seines Arbeitgebers mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht vereinbar sei. Das begründete er damit, dass der Arbeitgeber die Vorgabe einer örtlichen Beschränkung, wie sie bei Bereitschaftsdiensten üblicherweise existiere, lediglich durch den Faktor Zeit ersetzt habe. Das sei nicht rechtmäßig.
Gericht: Zeitvorgabe ist unzumutbar
Die Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Es stellte klar, dass die Zeitvorgabe wegen der Einrechnung der Anfahrts- sowie der Umkleide- und Wegezeiten im Klinikum unzumutbar sei.
In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf eine Mitteilung des Marburger Bundes, der Interessenvertretung der angestellten Klinikärzte und -ärztinnen. Darin heißt es, dass die für die Sicherstellung von externen Vorgaben – seien es Strukturvorgaben oder haftungsrechtliche Anforderungen – gesetzlichen oder tariflichen Vorgaben nicht zurücktreten dürfen. Denn letztlich dienen sie dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.
Arbeitnehmervertretung besteht auf Bereitschaftsdienste
Die Arbeitnehmervertretung stellte in der entsprechenden Mitteilung klar, dass ein Arbeitgeber im Zweifel auch auf andere zulässige Arbeitsformen zurückgreifen müsse, wenn er eine Eintreffzeit von 30 Minuten sicherstellen wolle. Als konkretes Beispiel nannte sie Bereitschaftsdienste. Dieser Ansicht schloss sich das Gericht ausdrücklich an. Es stellte klar, dass der Arbeitgeber die Dienste anders organisieren müsse, um den externen Strukturvorgaben gerecht zu werden.
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