Frage: Bei uns wird immer am 15. des Vormonats der Dienstplan für den nächsten Monat erstellt. Grundlage dafür ist ein Rahmenplan.
Bei uns gibt es einen Kollegen, der aus gesundheitlichen Gründen eine Ergänzung zu seinem Arbeitsvertrag hat. Diese regelt, dass er nur für bestimmte Schichten vorgesehen werden kann. Die entsprechende Regelung enthält allerdings auch eine Notfall-Klausel. Danach hat der Kollege im Notfall auch andere Schichten zu übernehmen.
Inzwischen ist es 3-mal vorgekommen, dass der Arbeitnehmer planmäßig im Dienstplan für eine Schicht eingeteilt wurde, die er grundsätzlich nur im Notfall leisten muss.
Können wir als Betriebsrat uns gegen den Dienstplan wehren?
Antwort: Verweigern Sie die Zustimmung
Stimmen Sie als Betriebsrat dem Dienstplan nicht zu, darf dieser nicht ohne Weiteres umgesetzt werden. Denn die Dienstplangestaltung unterliegt Ihrer zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Schließlich handelt es sich um ein Thema der Arbeitszeit.
Stimmen Sie dem Dienstplan deshalb nicht zu. Versuchen Sie zunächst eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin zu finden. Gelingt das nicht, bleibt der Weg zur Einigungsstelle, die verbindlich entscheidet.
Ich kann Ihre Argumentation nachvollziehen und sehe es ähnlich wie Sie: Bei dieser Sachlage ist nicht von einem Notfall auszugehen. Ihr Arbeitgeber versucht vielmehr, seinen vertraglich vereinbarten Spielraum unberechtigt zu nutzen. Sie müssen sich mit dem Dienstplan aus meiner Sicht unter diesen Bedingungen nicht einverstanden erklären.
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