Zählt die Zeit, die Ihre Kolleginnen und Kollegen für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung benötigen, zur Arbeitszeit bzw. sieht ein Tarifvertrag für diese Zeiten eine Zeitgutschrift vor, hat Ihr Arbeitgeber diese auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder während eines Urlaubs zu gewähren. Und zwar selbst dann, wenn der anwendbare Tarifvertrag eine entsprechende Regelung pro Schicht trifft. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (16.8.2024, Az. 4 Sa 339/20).
Arbeitnehmer erhält Gutschrift für Umkleidezeiten
Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Rettungssanitäter, ist seit Juli 1996 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Seine Arbeitszeit betrug 38,5 Wochenstunden. Für jeden Mitarbeiter des Unternehmens wurde entsprechend dem anwendbaren Tarifvertrag ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, das die individuelle Arbeitszeit festhielt. Dafür bekam der Arbeitnehmer ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.876,35 €. Der Beschäftigte war verpflichtet, bei seiner Arbeit eine spezielle Schutzkleidung zu tragen. Für das An- und Ablegen der erforderlichen Schutzkleidung erhielt er für jede geleistete Schicht eine pauschale Zeitgutschrift von 12 Minuten.
Arbeitnehmer erkrankt längerfristig
Diese geregelte Zeitgutschrift für das Umkleiden führte zu Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, als dieser im Jahr 2017 längerfristig erkrankte. Der Arbeitgeber wollte die entsprechenden Zeiten nicht mit der Zeitgutschrift von 12 Minuten vergüten. Das führte dazu, dass dem Arbeitnehmer für das Jahr 2017 an 58 Tagen, im Jahr 2018 an 74 Tagen, im Jahr 2019 an 94 Tagen und im Jahr 2020 bis zum 5.6.2020 an 25 Tagen jeweils 12 Minuten auf dessen Arbeitszeitkonto nicht gutgeschrieben wurden. Das missfiel dem Beschäftigten. Er verlangte deshalb von seinem Arbeitgeber die Korrektur seines Arbeitszeitkontos.
Chef schreibt Arbeitszeit während Krankheit nicht gut
Dieser Forderung kam der Arbeitgeber allerdings nicht nach. Das missfiel dem Arbeitnehmer. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den Umkleidezeiten um entgeltpflichtige Arbeitszeit handele. Die Arbeitszeitgutschrift sei auch bei einer Arbeitsunfähigkeit oder bei Urlaub zu gewähren. Der anwendbare Tarifvertrag sei insoweit nicht ausreichend konkret formuliert. Das An- und Ablegen der Schutzkleidung gehöre aber zweifelsfrei zur geschuldeten Arbeitsleistung.
LAG gibt Arbeitnehmer teilweise recht
Die Entscheidung: Das LAG gab dem Beschäftigten teilweise recht, anders als das zuvor mit der Angelegenheit beschäftigte Arbeitsgericht. Es entschied, dass dem Arbeitnehmer eine Gutschrift von 10,4 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto zusteht (§ 611a Abs. 1 BGB i. V. m. § 11 Abs. 3 Manteltarifvertrag). Diese Gutschrift erhielt der Beschäftigte für die Zeiten gewährten Urlaubs und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ihre Entscheidung begründeten die Richter mit dem anwendbaren Tarifvertrag. Dieser regele, dass bei Abwesenheitszeiten, die der Arbeit gleichstehen (z. B. Urlaub, Krankheit), die jeweils dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit, die auf Grundlage der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden festzulegen sei, gutzuschreiben ist. Dieser Pflicht sei der Arbeitgeber bei den Umkleidezeiten nicht nachgekommen. Der Anspruch auf Gutschrift der weiteren geforderten Stunden habe der Arbeitnehmer hingegen zu spät geltend gemacht.
Revision zugelassen
Da das LAG Nürnberg mit dieser Entscheidung einer früheren Entscheidung des LAG München (2.6.2017, Az. 8 Sa 673/16) widerspricht, hat es die Revision am BAG zugelassen. Ob eine der Parteien davon Gebrauch macht, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie hier im „Urteilsdienst für den Betriebsrat“ auf dem Laufenden.
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