Verlangen die betrieblichen Erfordernisse eine flexible Pausengestaltung, kann eine Information zum Beginn der jeweiligen betrieblichen Pausen ausreichen. Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen müssen spätestens zu Beginn ihrer Pause wissen, „dass und wie lange“ sie eine Erholungspause haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden (21.8.2024, Az. 5 AZR 266/23).
Maschinist beobachtet Maschine mittags über Monitor
Der Fall: Der Arbeitnehmer war in der Zeit von 1988 bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden Ende Mai 2022 bei seinem Arbeitgeber, einem Unternehmen, das überwiegend Verpackungen für Lebensmittel herstellte, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Gemeinsame Manteltarifvertrag für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Feinstblechpackungsindustrie (i.F. GMTV) Anwendung. In einer vom Arbeitgeber mit dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung war u. a. geregelt, dass jedem Mitarbeiter im Schichtsystem pauschal 7,5 Einbringungsstunden pro Jahr für die Beibehaltung der flexiblen Pausengestaltung gutgeschrieben würden. Nur aus dringenden betrieblichen Gründen solle ein Mitarbeiter seine abgesprochene Pause unterbrechen müssen. Danach müsse er den Rest der Pause nehmen können. Die Pausen verbrachte der Arbeitnehmer meist in der Kantine des Betriebs. Dort befindet sich ein Monitor. Dieser zeigte durch tonloses Blinken eventuelle Störungen bei Maschinen an.
Arbeitnehmer erwartet Bezahlung der Mittagspause
Der Arbeitnehmer fühlte sich in seiner Pause gestört und wollte die Pausenzeiten in der Kantine als Bereitschaftsdienst vergütet bekommen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass er sich während der in der Kantine verbrachten Pausen in ständiger Bereitschaft befunden habe. Allein die Möglichkeit, dass der Monitor durch entsprechendes Aufblinken auf eine Störung hinweisen könnte und er von einem Vorgesetzten gebeten werden könnte, die Arbeit aufzunehmen, um nach der Störung zu sehen, habe ihn in eine ständige Bereitschaft versetzt. Die Pausen seien deshalb nur eingeschränkt erholsam.
Chef will Pausen nicht als Bereitschaftsdienst bezahlen
Der Arbeitgeber weigerte sich, die Pausen des Arbeitnehmers zu vergüten. Dabei stützte er sich einerseits auf das mit dem Betriebsrat vereinbarte Schichtmodell. Andererseits berief er sich darauf, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet gewesen sei, seine Pausen in der Kantine zu verbringen. Als weiteren Punkt begründete er seine Ablehnung damit, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, seine Pause bei Störungen an der Maschine zu unterbrechen. Diese träten sowieso in der Praxis äußerst selten auf. Da der Arbeitgeber die Pausen nicht als Bereitschaftsdienste vergüten wollte, zog der Arbeitnehmer vor Gericht; allerdings ohne Erfolg.
Gericht lehnt die Bezahlung der Pause ab
Die Entscheidung: Das BAG bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanzen und lehnte den Anspruch auf Vergütung eines Bereitschaftsdienstes ab. Die Richter stellten klar, dass sich ein Anspruch auf Vergütung nicht aus dem anwendbaren Tarifvertrag ergebe. Sie entschieden insoweit, dass das tarifliche Erfordernis für die Vergütung der Pause, nämlich das Entfallen von regelmäßiger Arbeitszeit durch die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause, nicht im Wege der Auslegung weginterpretiert werden könne.
Flexible Pausen notwendig? Kurzfristige Mitteilung okay
Das Gericht stellte einen weiteren Punkt in seiner Entscheidung klar. Und zwar im Hinblick auf die Festlegung der Pausen. Denn § 4 Satz 1 Arbeitszeitgesetz verlangt grundsätzlich, dass die Pausen im Voraus feststehen. Verlangen die betrieblichen Erfordernisse allerdings im Einzelfall mehr Flexibilität, reiche es, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zweifel vor Beginn ihrer Pause wissen, dass und wie lange ihnen eine Ruhezeit zusteht. Auch die Behauptung des Arbeitnehmers, dass er sich in einer ständigen „Hab-Acht-Stellung“ befunden habe, schmetterten die Richter ab. Sie verwiesen darauf, dass der Arbeitnehmer in keiner Weise gezwungen gewesen sei, seine Mittagspause in der Kantine zu verbringen. Dies sei vielmehr offensichtlich seine freie Entscheidung gewesen. Denn er habe nichts dazu vorgetragen, dass irgendeine Pflicht bestanden habe. Vielmehr habe sein Arbeitgeber klargestellt, dass er völlig frei in seiner Entscheidung sei, wo er seine Pause verbringe.
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