Teilzeitkräften steht eine höhere Vergütung zu

21. Januar 2025

Teilzeitkräfte haben denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge wie Vollzeitbeschäftigte. Ihnen stehen Überstundenzuschläge zu, sobald sie ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden (5.12.2024, Az. 8 AZR 370/20). Das Gericht sieht es als unzulässige Benachteiligung an, wenn Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte erst dann gezahlt werden, wenn sie die reguläre Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschreiten.

Teilzeitkraft macht Benachteiligung geltend

Der Fall: Die Arbeitnehmerin ist als Pflegekraft in Teilzeit mit 40 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft für einen bundesweit agierenden ambulanten Dialyseanbieter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme der zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ver.di geschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Anwendung. Nach § 10 MTV sind Überstunden, di e über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können, mit einem Zuschlag von 30 % zuschlagpflichtig. Alternative zu einer Auszahlung: eine entsprechende Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto.

Arbeitnehmerin verlangt Gutschrift von Überstunden

Das Arbeitszeitkonto der Beschäftigten wies Ende März 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Hierbei handelt es sich um die von der Arbeitnehmerin über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin für diese Stunden weder Überstundenzuschläge gezahlt, noch hat er in ihrem Arbeitszeitkonto eine den Zuschlägen entsprechende Zeitgutschrift vorgenommen.

Die Arbeitnehmerin forderte ihren Arbeitgeber deshalb auf, ihrem Arbeitszeitkonto weitere 38 Stunden und 39 Minuten als Überstundenzuschläge gutzuschreiben. Darüber hinaus verlangte sie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses Begehren begründete sie damit, dass sie durch die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung in unzulässiger Weise als Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werde. Zugleich werde sie wegen ihres Geschlechts mittelbar benachteiligt, denn der Arbeitgeber beschäftige überwiegend Frauen in Teilzeit.

BAG legt EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber daraufhin, der Arbeitnehmerin die geforderten Stunden gutzuschreiben. Das vom Arbeitgeber eingeschaltete BAG legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vor. Diese beantwortete der EuGH in seiner Entscheidung vom 29.7.2024 (Rs. C-184/22 und C-185/22). Im Wesentlichen stellte er fest, dass eine tarifvertragliche Regelung, die eine Zahlung von Überstundenzuschlägen an Teilzeitbeschäftigte nur für Arbeitsstunden vorsieht, die über die regelmäßige Arbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden hinaus geleistet werden, Teilzeitbeschäftigte benachteiligt. Sei zudem erwiesen, dass diese Regelung einen signifikant höheren Anteil Frauen als Männer benachteilige, stelle dies eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

Teilzeitkräfte haben den gleichen Anspruch wie Vollzeitkräfte

Die Entscheidung: Das BAG sprach der Arbeitnehmerin nun die geforderte Zeitgutschrift zu. Es stellte klar, dass eine tarifliche Regelung, die Teilzeitbeschäftigte nur dann für Überstunden entschädigt, wenn diese die Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschreiten, gegen das Diskriminierungsverbot des AGG verstoße. Eine unterschiedliche Behandlung sei jedoch nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen, die sie rechtfertigen. Hier erkannten die Richter keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Teilzeitkräfte.

Anspruch auf AGG-Entschädigung

Darüber hinaus sprachen die Richter der Arbeitnehmerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Dies begründeten sie damit, dass die Beschäftigte durch die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts erfahren habe. Denn die Gruppe der in Teilzeit Beschäftigten, die unter den MTV falle, bestehe zu mehr als 90 % aus Frauen.

Fazit: Teilzeitkräfte dürfen nicht benachteiligt werden


Das BAG hat entschieden, dass eine unzulässige Benachteiligung gegeben ist, wenn Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte nur bei Überschreiten der regulären Arbeitszeit von Vollzeitkräften gezahlt werden.

Diskriminierung
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