Teilzeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer dürfen gegenüber Vollzeitkräften nicht grundlos benachteiligt werden. Das gilt auch in Bezug auf Regelungen im Tarifvertrag. So darf eine tarifliche Regelung zur Altersfreizeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich nicht ausschließen. Eine solche tarifliche Regelung verstoße gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot von Teilzeitkräften, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (9.7.2024, Az. 296/20).
Tarifvertrag sieht Altersfreizeit ab dem 58. Lebensjahr vor
Der Fall: Die Arbeitnehmerin war als Produktionshelferin in Teilzeit mit 20 Stunden wöchentlich bei ihrem Arbeitgeber, einem Unternehmen der feinkeramischen Industrie, tätig. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung. Dieser sah für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit zur Altersfreizeit vor. Danach mussten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Voraussetzungen erfüllten, wöchentlich 2 Stunden weniger arbeiten. Ziel der Regelung war, dem erhöhten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer nachzukommen. Die tarifliche Regelung galt allerdings nicht für alle Beschäftigten. Teilzeitbeschäftigte schloss der Tarifvertrag gänzlich von der Altersfreizeit aus. Die Arbeitnehmerin vollendete im Jahr 2016 das 58. Lebensjahr und verlangte direkt im Anschluss von ihrem Arbeitgeber, ihr Altersfreizeit anteilig in Höhe von einer Stunde wöchentlich zu gewähren. Sie begründete ihr Verlangen damit, dass die tarifliche Regelung gegen das Benachteiligungsverbot verstoße.
Regelung im Tarifvertrag diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
Die Entscheidung: Das Gericht gab der Arbeitnehmerin recht. Es entschied, dass der vollständige Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von der Gewährung bezahlter Altersfreizeit gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verstoße. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die tarifliche Regelung Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzeittätigkeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt, indem sie eine vergütete Altersfreizeit erst ab einer Arbeitszeit von 38 Stunden in der Woche gewähre. Und zwar unabhängig davon, wie viele Wochenstunden die jeweilige Teilzeitkraft leiste. Dies habe zur Folge, dass Teilzeitbeschäftigte bei gleicher Arbeitsleistung schlechter verdienten als Vollzeitbeschäftigte. Denn die Entgeltfortzahlung bei gleichzeitiger Verringerung der Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten führe zu einer Erhöhung ihres Gehalts. Die Richter sprachen der Arbeitnehmerin deshalb ab September 2016 bis einschließlich Juli 2022, dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen, Anspruch auf Altersfreizeit von 1 Stunde pro Woche zu.
Es gibt keinen sachlichen Grund, Teilzeitler auszuschließen
Das Gericht stellte zudem klar, dass die Ungleichbehandlung auch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Denn Ziel der Regelung sei es, sicherzustellen, dass ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im notwendigen Rahmen entlastet würden. Die Differenzierung im Hinblick auf die Höhe der Wochenstunden sei vor dem Hintergrund dieses Ziels nicht sachlich gerechtfertigt. Insoweit stützte das Gericht seine Argumentation darauf, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gebe, wonach ältere Arbeitnehmer erst ab 38 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit eine qualitative Belastung hätten, die eine Erholung in Form einer Altersfreizeit erfordere.
Das BAG bezog sich in seiner Argumentation zudem darauf, dass der Europäische Gerichtshof bereits klargestellt habe, dass Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitkräften ungleich behandelt werden, wenn für Teilzeitbeschäftigte eine höhere individuelle Belastungsgrenze gezogen werde.
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