Tarifvertrag gilt: Betriebsvereinbarung kann bezahlte Frühstückspause nicht einfach abschaffen

11. November 2025

Was ein Tarifvertrag regelt, können auch Sie als Betriebsrat häufig nicht ändern. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die eine jahrelang gewährte bezahlte Frühstückspause abschafft, ist unwirksam. Das gilt jedenfalls, wenn Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist und der Tarifvertrag bereits eine Regelung zu diesen Inhalten enthält. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (20.5.2025, Az. 1 AZR 120/24).

Bezahlte Frühstückspause per Betriebsvereinbarung abgeschafft

Der Fall: Der Arbeitnehmer arbeitete als Werkstattmeister bei einem kommunalen Nahverkehrsbetrieb. Er erhielt wie seine Kolleginnen und Kollegen im Werkstattbereich über Jahre hinweg eine bezahlte 15-minütige Frühstückspause. Die entsprechende Pause wurde zwar zur Arbeitszeit gezählt, jedoch ohne dass die tägliche Arbeitszeit verlängert wurde. Die Praxis nahm er als betriebliche Übung wahr.

Im September 2018 schloss der Arbeitgeber dann allerdings mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung ab, nach der die bisher ausgeübte Praxis der Vergütung einer 15-minütigen Frühstückspause im Werkstattbereich mit sofortiger Wirkung und dauerhaft abgeschafft wurde.

Seit dem Abschluss dieser Betriebsvereinbarung vergütet der Arbeitgeber die 15-minütige Frühstückspause im Werkstattbereich nicht mehr. Der Werkstattmeister nimmt sie seitdem nicht mehr in Anspruch.

Arbeitnehmer fordert Gutschrift für nicht bezahlte Pausenzeiten

Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass der Arbeitgeber die 15-minütige Frühstückspause auch weiterhin bezahlen müsse. Das begründete er damit, dass über die bezahlte Frühstückspause im Werkstattbereich eine betriebliche Übung entstanden sei. Diese habe auch die Regelung aus September 2018 nicht abgeschafft. Zudem liege ein Verstoß nach § 77 Abs. 3 BetrVG vor. Danach dürfen Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein, wenn sie bereits per Tarifvertrag geregelt sind.

Der Arbeitgeber müsse ihm für jeden Tag, an dem er in den Jahren 2019 bis 2023 keine Frühstückspause während seiner Arbeitszeit gemacht habe, 15 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto gutschreiben.

Frühstückspause fällt in die Regelungen des Tarifvertrags

Die Entscheidung: Das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Die BAG-Richter hoben die entsprechende LAG-Entscheidung auf und verwiesen die Sache zur weiteren Aufklärung an das LAG zurück.

Die Richter stellten klar, dass die bezahlte Frühstückspause unter den Regelungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags falle. Dieser regele die Arbeitsbefreiung und die Vergütung. Eine Betriebsvereinbarung dürfe deshalb in diesem Bereich keine eigenständige Regelung treffen. Das gilt sogar dann, wenn sie dem Tarifvertrag nicht widerspricht. Das Gericht erklärte die entsprechende Betriebsvereinbarung deshalb für unwirksam.

Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht

Das Gericht stellte im Rahmen seiner Entscheidung zudem klar, dass die Abschaffung der bezahlten Frühstückspause nicht der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliege. Die in § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG aufgezählten Rechte seien nicht einschlägig.

Das BAG wies zudem darauf hin, dass es eine betriebliche Übung nicht für ausgeschlossen halte. Solche Klauseln seien jedoch häufig unwirksam, vor allem, wenn sie Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).

Fazit: Tarifliche Regeln gehen vor

In einem tariflich gebundenen Betrieb durfte eine 15-minütige bezahlte Frühstückspause nicht nach Jahren durch eine Regelung in einer neuen Betriebsvereinbarung aufgehoben werden. Das LAG muss jetzt klären, inwieweit die Forderung des Arbeitnehmers nach einer Gutschrift für die entgangenen Pausen aus den Jahren 2019 bis 2023 begründet ist.

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