Tarifliche Regelung ist diskriminierend

06. August 2025

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat kürzlich entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der alle Beschäftigten, also auch die Teilzeitbeschäftigten, Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verbotene Diskriminierung ist (LAG Berlin-Brandenburg, 16.5.2025, Az. 12 Sa 1016/24).

Was der Tarifvertrag regelt

Wer nach dem Manteltarifvertrag (MTV) für Beschäftigte des Einzelhandels im Land Brandenburg beschäftigt ist, erhält einen Mehrarbeitszuschlag von 25 %, wenn er bzw. sie die tarifvertraglich geregelte Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von 38 Stunden überschreitet. Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten. Sie differenziert nicht nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten.

Arbeitnehmerin beschwert sich

Der Fall: Die Arbeitnehmerin war als Verkäuferin bei ihrem Arbeitgeber tätig. Sie arbeitete in Teilzeit. In einem Zeitraum von 6 Monaten leistete sie über ihre vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus 62 Arbeitsstunden. Allerdings arbeitete sie in keiner Woche mehr als 38 Stunden. Ihr Arbeitgeber weigerte sich deshalb, ihr den Überstundenzuschlag zu bezahlen. Als die Beschäftigte ihn dazu aufforderte, begründete er seine Weigerung mit der tariflichen Regelung und dem grundgesetzlichen Schutz der Tarifautonomie. Das missfiel der Arbeitnehmerin. Sie klagte deshalb und berief sich darauf, dass sie aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit gegenüber Vollzeit-Kolleginnen und -Kollegen diskriminiert würde.

Gericht erkennt Diskriminierung

Die Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Es ging davon aus, dass die Regelung im MTV zum Beginn der Mehrarbeitszuschläge erst ab der 39. Wochenstunde Teilzeitbeschäftigte benachteilige. Das begründete das Gericht damit, dass der MTV eine einheitliche Untergrenze für Mehrarbeitszuschläge aufstellte, ohne dabei die reduzierte Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten angemessen durch entsprechende niedrigere Auslösegrenzen zu berücksichtigen. Diese Benachteiligung hielt das Gericht nicht für gerechtfertigt, da aus seiner keine sachlichen Gründe für eine Rechtfertigung zu erkennen waren. Konkret gingen die Richter darauf ein, dass sich keine Rechtfertigung aus den von dem Einzelhandelsunternehmen herangezogenen arbeitsschutzrechtlichen Begrenzungen der Arbeitszeit ergebe. Schließlich stelle die tarifvertragliche Regelung zu Mehrarbeitszuschlägen auf die Überschreitung der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ab und damit gerade nicht auf die Überschreitung der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeit von 8 Arbeitsstunden oder der wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden.

Welche Konsequenzen die Entscheidung hat

Folge einer solchen Diskriminierung ist eine Gleichstellung der Teilzeitbeschäftigten. Das Gericht ging auch darauf ein, dass das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Dezember (11.12.2024, Az. 1 BvR 1109/21) geurteilt hatte, im Fall eines Verstoßes gegen den grundgesetzlich verankerten allgemeinen Gleichheitssatz grundsätzlich eine tarifvertragliche Korrektur durch die Tarifvertragsparteien vorrangig vor einer gerichtlich festgesetzten Anpassung nach oben zu ermöglichen. Das begründe jedoch für den Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zulasten von Teilzeitbeschäftigten aus § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht die Aussetzung des Verfahrens. Denn hier bestand die Möglichkeit, gegen die Entscheidung mit einer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht vorzugehen. Dieses Verfahren musste deshalb nicht ausgesetzt werden, um eventuelle Tarifverhandlungen abzuwarten.

Fazit: Diese tarifliche Regelung war diskriminierend


Leisten Teilzeitbeschäftigte Überstunden, arbeiten sie also mehr als vertraglich vereinbart, haben sie Anspruch auf einen entsprechenden Überstundenzuschlag, wenn dieser auch Vollzeitbeschäftigten zusteht. Die Grenze, ab der der Überstundenzuschlag zu leisten ist, ist bei den Teilzeitbeschäftigten entsprechend ihrer Arbeitszeit niedriger anzusetzen. Eine mögliche tarifliche Regelung, die eine niedrige Auslösegrenze für Teilzeitbeschäftigte nicht berücksichtigt, benachteiligte die betroffenen Teilzeitkräfte ungerechtfertigterweise.

§ 4 Abs. 1 TzBfG: Verbot der Diskriminierung

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Diskriminierung Mehrarbeitszuschlag
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