So bestimmen Sie mit, wenn Kolleginnen und Kollegen nachts arbeiten

03. Juli 2025

In vielen Betrieben wird auch nachts produziert. Nachtarbeit ist allerdings sehr anstrengend und nicht förderlich für die Gesundheit. Die gesundheitlichen Belastungen durch Schichtdienste, vor allem Nachtschichten, werden immer noch von vielen unterschätzt. Das wird sicherlich u. a. daran liegen, dass sich die Folgen häufig erst nach Jahren zeigen. Dennoch: Es wird wohl immer Nachtarbeiter geben. Zum Glück gibt es Sie als Betriebsrat. Denn Sie bestimmen mit, wenn es um Schicht- und Nachtarbeit geht. Sie haben es also in der Hand, sie so gesundheitsverträglich wie möglich zu gestalten.

So bestimmen Sie bei der Einführung von Schicht- und Nachtarbeit mit

Bei der Einführung von Schicht- und Nachtarbeit haben Sie als Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte. Und zwar nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz. Ihre Mitbestimmung umfasst dabei nicht nur die Einführung der Schichtarbeit, sondern auch

  • die Ausweitung des bestehenden Schichtsystems,
  • Änderungen eines Schichtplans,
  • die Einschränkung und Ausweitung der Schichtarbeit,
  • die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Schichtsystems,
  • die Festlegung der Grundsätze über die Aufstellung eines Schichtplans sowie
  • Beginn und Ende der Schichten.

Hier handelt es sich um Nachtarbeit

Nachtarbeit bezeichnet die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, wobei der betreffende Nachtarbeiter bzw. die Nachtarbeiterin in dieser Zeit mehr als 2 Stunden arbeiten muss. In Bäckereien und Konditoreien liegt die Nachtarbeitszeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr.

Wann Schichtarbeit vorliegt

Bei der Schichtarbeit werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einem bestimmten Zeitplan sukzessiv an denselben Arbeitsstellen eingesetzt. Sie erledigen dabei ihre Arbeit innerhalb einer täglich oder wöchentlich definierten betrieblichen Regelarbeitszeit zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten.

Diese Schichtmodelle sollten Sie kennen

Schichtarbeit kann in den verschiedensten Formen eingeführt werden. Die häufigsten Praxismodelle sind

  • das 2-Schicht-System mit Wechsel zwischen Früh- und Spätschicht an 5 Werktagen pro Woche,
  • das 3-Schicht-System, also Früh-, Spät- und Nachtschicht an 5 Werktagen von Montag bis Freitag und
  • der vollkontinuierliche Schichtbetrieb mit 24 Stunden Arbeit an 7 Tagen der Woche.

So funktioniert die Schichtarbeit

Bei der Schichtarbeit arbeitet immer ein Teil der Beschäftigten, während andere Kolleginnen und Kollegen freihaben. Wer wann wie arbeitet, regelt sich nach einem feststehenden, den Kolleginnen und Kollegen rechtzeitig mitgeteilten Schichtplan.

Arbeitet ein Kollege in Nachtschicht, dann umfasst sein Werktag die Zeit vom Beginn der Schicht an einem Kalendertag bis zum Beginn der Schicht am nächsten Kalendertag. Dabei darf, wie sonst auch, die regelmäßige Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten werden.

Mein Tipp: Schichtarbeit muss dokumentiert werden


Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu dokumentieren. Die entsprechenden Aufzeichnungen muss er mindestens 2 Jahre lang aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Achten Sie als Betriebsrat gerade bei der Schicht- und Nachtarbeit darauf, dass er seiner Pflicht nachkommt. Lassen Sie sich am besten von Zeit zu Zeit die Arbeitszeitnachweise vorlegen.

Auch Schichtarbeiter fallen unter das ArbZG

Grundsätzlich gilt auch für Schichtarbeiter, dass sie an Sonn- und Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Die Sonn- und Feiertagsruhe ist verfassungsrechtlich garantiert. Trotzdem gibt es auch hiervon Ausnahmen, die in den folgenden Fällen vorliegen können:

Arbeiten Sie in einem Betrieb mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht, können Beginn und Ende der 24-stündigen Betriebsruhe um bis zu 6 Stunden vor- bzw. zurückverlegt werden. Das hat zur Folge, dass die Feiertagsruhe von 18 Uhr vor dem Feiertag oder von 6 Uhr am Feiertag bis 6 Uhr am darauffolgenden Tag dauert.

Sofern ein geltender Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung nicht dagegenspricht, kann Ihr Arbeitgeber festlegen, wie viele Nachtschichten ein Kollege bzw. eine Kollegin hintereinander leisten muss. Weiter reicht seine Freiheit bei der Nachtschicht allerdings nicht. Im Gegenteil: Sollen Ihre Kolleginnen und Kollegen während der Nachtzeit arbeiten, haben Sie als Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte.

Nachtarbeit: Diese gesetzlichen Grundlagen sollten Sie kennen

Im Gegensatz zum Begriff Schichtarbeit sind die Begriffe Nachtarbeitnehmer, Nachtzeit und Nachtarbeit im ArbZG genau definiert. Nachtarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 5 ArbZG sind diejenigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die

  • in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr, also Nachtzeit
  • mehr als 2 Sunden arbeiten und
  • aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung die Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
  • Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr

Nachtarbeit ist also die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. In Bäckereien und Konditoreien zählt die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr zur Nachtarbeit, wie zuvor erwähnt. Das lässt sich § 2 Abs. 3 ArbZG entnehmen. Der Beginn der 7-stündigen Nachtarbeit kann abweichend auf die Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr verlegt werden. Maßgeblich hierfür ist entweder ein Tarifvertrag oder eine aufgrund des Tarifvertrags zulässige Betriebsvereinbarung, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber getroffen haben. Auch andere Änderungen können in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen wirksam vereinbart werden.

Nachtarbeiter haben ein Recht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung

Ihre Kolleginnen und Kollegen, die Nachtarbeit leisten, sind grundsätzlich berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Kollegen unter 50 Jahren mindestens 3 Jahre, bei Kollegen ab 50 Jahren 1 Jahr – § 6 Abs. 3 ArbZG.

Die Kosten für diese Untersuchung muss Ihr Arbeitgeber tragen. Es sei denn, er bietet eine kostenlose Untersuchung durch den Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten an (§ 6 Abs. 3 ArbZG). Ergibt eine arbeitsmedizinische Untersuchung, dass die weitere Durchführung von Nachtarbeit die Gesundheit des Kollegen gefährdet, muss Ihr Arbeitgeber ihn auf sein Verlangen hin auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umsetzen
(§ 6 Abs. 4 ArbZG).

Nur dann, wenn dringende betriebliche Erfordernisse diesem Wunsch entgegenstehen, kann Ihr Arbeitgeber ihn ablehnen. Um die Nachtschicht für Ihre Kollegen etwas gesundheitsverträglicher zu machen, sollte Ihr Arbeitgeber folgende 3 Tipps befolgen:

  1. Zu hohe Arbeitsbelastung besonders in der Nachtschicht sollte vermieden werden.
  2. Die Ruhezeiten zwischen den Schichten sollten so lang sein, dass eine effektive Erholung möglich ist.
  3. Um große Schlafdefizite zu vermeiden, sollten nicht zu viele Nachtschichten aufeinanderfolgen.

Nachtarbeit wird zusätzlich entlohnt

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, den im Betrieb in Nachtschicht tätigen Kolleginnen und Kollegen für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden einen angemessenen Zuschlag auf den ihnen dafür zustehenden Bruttolohn zu zahlen. Dies steht in § 6 Abs. 5 ArbZG.

Darauf sollten Ihre Kollegen auch bestehen. Ein finanzieller Ausgleich muss sein. Gesetzliche Schichtzulagen gibt es in der Regel nicht. Ausnahme: die Nachtarbeit. Das Arbeitsrecht sieht aber vor, dass ein solcher Anspruch sehr wohl aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung bzw. natürlich auch aus dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag hervorgehen kann.

Nachtarbeit
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