Rufbereitschaft: 30-Minuten-Regel ist zu kurz bemessen

25. März 2026

Beschäftigten mit Rufbereitschaft wird in der Regel eine Vorgabe gemacht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums am Arbeitsplatz zu erscheinen. Die Vorgabe, die Ärzten häufig gemacht wird, innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar zu sein, ist unzulässig. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (17.12.2025, Az. 8 SLa 502/25).

Arbeitnehmer klagt gegen 30-Minuten-Regel

Der Fall: Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der als Oberarzt in einer Klinik für Herz- und Gefäßkrankheiten sowie internistische Intensivmedizin beschäftigt ist. Auf sein Arbeitsverhältnis findet wegen einer einzelvertraglichen Bezugnahme der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzten an kommunalen Krankenhäusern Anwendung (TV-Ärzte). Außerdem entfalten ergänzende Tarifverträge ihre Wirkung. Und zwar die diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VDK und zur Regelung des Übergangsmandats (TVÜ-Ärzte/VKA). Der Arbeitnehmer ist nach § 7 TV Ärzte/VKA zur Leistung von Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten verpflichtet.

Am 19.9.2024 erhielt der Arbeitnehmer eine Dienstanweisung von seinem Arbeitgeber. Danach sollte er bei der Einteilung zu Rufbereitschaftsdiensten binnen 30 Minuten am Patienten verfügbar sein. Der Arbeitnehmer hielt diese Zeitvorgabe für zu kurz. Er vertrat die Ansicht, dass sie billigem Ermessen nicht entspreche.

Der Arbeitgeber berief sich auf Strukturvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses, wonach ein Facharzt innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar sein müsse. Er leitete daraus eine verbindliche Eintreffzeit für die Rufbereitschaft ab.

Der Arbeitnehmer zog daraufhin mit einer Feststellungsklage vor Gericht. Das Arbeitsgericht gab dieser statt. Das LAG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Allerdings wurde die Revision zum BAG zugelassen.

Dienstanweisung zur 30-Minuten-Regel ist unwirksam

Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Feststellung habe und dass die Weisung, bei Rufbereitschaftsdiensten innerhalb von 30 Minuten am Patienten verfügbar zu sein, unwirksam ist. Das Gericht bestätigte in seiner Entscheidung das Urteil des Arbeitsgerichts. Dieses hatte entschieden:

Innerhalb von 30 Minuten am Patienten verfügbar sein zu müssen, ist zu kurz bemessen. Umkleide- und Wegezeiten am Arbeitsort sind einzubeziehen. Schließlich liegen diese Zeiten nicht im Einflussbereich des Arztes.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Eintreffzeit nicht per Dienstanweisung festgelegt werden dürfe. Denn der Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA gibt Arbeitgebern kein Recht, die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme einseitig festzulegen. Maßgeblich ist das Eintreffen am Arbeitsort. Denn die Verfügbarkeit am Patienten setzt weitere organisatorische Schritte voraus. Dafür ist der Arbeitgeber verantwortlich. Zulässig sei lediglich eine angemessene reine Wegezeit. Das Gericht nennt hierfür einen Rahmen von 25 bis 30 Minuten bis zum Zugangspunkt des Betriebsgeländes.

BAG kann gefragt werden

Das Gericht hat die Revision zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun die Gelegenheit zur Klarstellung, ob es unter dem Begriff „Arbeitsaufnahme“ den Zeitpunkt der Ankunft des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin am Arbeitsort oder vielmehr den Zeitpunkt der Verfügbarkeit am Patienten versteht. Das wird grundsätzlich auch für nichtärztliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die vor ihrem jeweiligen Einsatz notwendige Vorbereitungshandlungen vorzunehmen haben.

Fazit: Welche Bedeutung die Entscheidung für Sie hat


Als Betriebsrat haben Sie ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Festlegung der Modalitäten von Rufbereitschaft (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Dieses Recht kann nicht durch einzelvertragliche Abreden zum Arbeitsvertrag ausgeschaltet werden. Schließlich erstreckt sich Ihr zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der zeitlichen Lage der Arbeitszeit in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch auf die Rufbereitschaft.

Setzen Sie als Betriebsrat sich in einem vergleichbaren Fall dafür ein, dass Ihren Kolleginnen und Kollegen, die Rufbereitschaft leisten, genug Zeit bleibt, den Arbeitsplatz zu erreichen. Zurzeit können Sie wohl davon ausgehen, dass 30 Minuten u. U. zu kurz bemessen sind. Letztlich wird das aber vom jeweiligen Einzelfall abhängen.

ADIUVA Impuls

Fragen rund um die Arbeitszeit sind ein Dauerbrenner im Betriebsratsalltag. Dabei geht es immer wieder um die Frage, was zur bezahlten Arbeitszeit zählt. Die Rufbereitschaft zählt teilweise zur bezahlten Arbeitszeit; nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Haben Sie Fragen zur Arbeitszeit? Dann setzen Sie sich gerne mit mir unter: becker@adivua.de in Verbindung.

Rufbereitschaft
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