Frage: Es kommt sehr oft vor, dass Kollegen vertretungsbedingt auf anderen Stationen eingesetzt werden um für erkrankte Mitarbeitende Dienste zu übernehmen. Viele Kollegen mögen das nicht, da die Arbeit auf unseren Stationen sehr unterschiedlich ist. Wir fragen uns nun, ob es sich bei den Vertretungen nicht um mitbestimmungspflichtige Versetzungen handelt oder ist ein Vertretungseinsatz hierfür von Haus aus zu kurz?
Antwort: Eine Versetzung ist mitbestimmungspflichtig.
Das Gesetz definiert eine Versetzung in § 95 Abs. 3 BetrVG. Eine Versetzung liegt demnach vor, wenn einem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, und zwar entweder:
Für voraussichtlich länger als einen Monat, ODER, wenn die Zuweisung mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Genau dieser zweite Punkt ist entscheidend. Wenn die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsumfeld sich massiv verändern, dann ist die Dauer des Einsatzes zweitrangig.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mehrfach betont, dass es auf die Gesamtbetrachtung ankommt. Es geht darum, ob der neue Arbeitsplatz ein „anderes Gepräge“ hat. Bei Ihnen kommt es nun auf die folgenden Punkte an:
- Patientenklientel
- Arbeitsinhalt
- Gefährdungsgrad
- Arbeitsorganisation
- Kurz gesagt: Nur weil die Berufsbezeichnung „Pflegekraft“ gleich bleibt, ist es noch lange nicht derselbe Job.
Deshalb kann es sich um eine Versetzung nach § 99 BetrVG handeln.
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