Als Betriebsrat haben Sie nach einer neuen Entscheidung keinen Anspruch auf eine Arbeitszeitgutschrift für Betriebsratstätigkeiten, die Sie in Ihrem Urlaub erledigen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (13.6.2024, Az. 5 Sa 255/23).
Betriebsrat bereitet Betriebsversammlung im Urlaub vor
Der Fall: Beim Arbeitgeber, einem Betrieb in der Verpackungsindustrie mit unter 100 Beschäftigten, war ein 5-köpfiger Betriebsrat aktiv. Der Betriebsratsvorsitzende hatte für die Zeit vom 19.12. bis zum 23.12.2022 5 Tage Urlaub beantragt und vom Arbeitgeber auch genehmigt bekommen.
Während dieses Urlaubs nahm er jedoch an 3 Tagen Betriebsratstätigkeiten wahr. Er unterbrach seinen Urlaub, um eine Betriebsversammlung vorzubereiten, die am 23.12.2022 im Unternehmen stattfand.
Er verlangte daraufhin eine Zeitgutschrift von 18 Stunden 30 Minuten von seinem Arbeitgeber.
Das lehnte der Arbeitgeber jedoch ab, was dem Betriebsrat missfiel. Er zog daraufhin vor Gericht – allerdings ohne Erfolg.
Kein Anspruch auf Zeitgutschrift
Die Entscheidung: Sowohl das Arbeitsgericht Trier (4.10.2023, Az. 1 Ca 189/23) als auch im Berufungsverfahren das LAG Rheinland-Pfalz lehnten einen Anspruch des Betriebsrats ab und wiesen die Klage bzw. Berufung zurück. Das begründeten sie damit, dass es keine rechtliche Grundlage gebe, nach der der Betriebsrat einen Anspruch auf die Zeitgutschrift habe.
Sie stellten zudem klar, dass in diesem Fall auch kein Anspruch auf Freistellung nach § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz bestehe, da der Betriebsratsvorsitzende bereits aufgrund seines Urlaubs von der Arbeit freigestellt sei.
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