Frage: Unser Arbeitgeber hat uns angekündigt, dass er befürchtet, für unseren Betrieb Kurzarbeit anmelden zu müssen. Er hat deshalb alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgefordert, ihre Überstunden abzubauen. Und zwar auf null. Wir fragen uns, ob wir dem Verlangen wirklich folgen müssen. Vor allem interessiert uns, ob das für alle Überstunden gilt. Sind nicht Überstunden, die sich bereits länger als ein Jahr auf einem entsprechenden Arbeitszeitkonto befinden, geschützt?
Antwort: Überstunden sind weitgehend zunächst abzubauen
Die reguläre Kurzarbeit (in Zeiten der Pandemie gab es Sonderregeln) setzt voraus, dass der Arbeitgeber zunächst prüft, ob ein Arbeitsausfall durch flexible Arbeitszeitregelungen vermieden werden kann. Die Regelung zielt auf den Abbau bestehender Arbeitszeitguthaben ab. Sie setzt selbstverständlich voraus, dass in Ihrem Betrieb eine entsprechende Regelung besteht. Davon gehe ich an dieser Stelle aus. Überstunden sind deshalb grundsätzlich abzubauen, bevor Kurzarbeit beantragt wird.
Diese Arbeitszeitguthaben sind geschützt
Bestimmte Arbeitszeitguthaben sind allerdings geschützt und sind deshalb nicht bzw. in einem bestimmten Rahmen nicht abzubauen. Ich nehme an, dass Sie mit Ihrer Frage, ob ein potenzieller Abbau für alle Guthaben gilt, auf diese geschützten Guthaben anspielen.
Folgende Arbeitszeitguthaben sind vom vorherigen Abbau ausgenommen:
- Arbeitszeitguthaben, deren Umfang 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit der Arbeitnehmer übersteigt;
- Arbeitszeitguthaben, die länger als 1 Jahr unverändert bestanden haben;
- Arbeitszeitguthaben, die vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt sind und 50 Stunden nicht übersteigen;
- Arbeitszeitguthaben, die zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart sind und 150 Std. nicht übersteigen sowie
- geschützte Wertguthaben i. S. d. § 7c Sozialgesetzbuch IV, vor allem vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung für Pflegezeiten, Elternzeiten, Zeiten einer beruflichen Qualifikation oder Zeiten vor einer Rente wegen Alter.
Wie Sie sehen, sind Überstunden, die länger als 1 Jahr unverändert auf dem Arbeitszeitkonto bestanden haben, nicht zunächst abzubauen.
Sollte das auf Überstundenguthaben Ihrer Kolleginnen und Kollegen zutreffen, sollten diese bzw. Sie, wenn es mehrere Beschäftigte betrifft, Ihren Arbeitgeber auf die Regelung hinweisen.
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