Müssen wir unsere Überstundenkonten auf null reduzieren?

06. November 2024

Frage: Unser Arbeitgeber hat uns angekündigt, dass er befürchtet, für unseren Betrieb Kurzarbeit anmelden zu müssen. Er hat deshalb alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgefordert, ihre Überstunden abzubauen. Und zwar auf null. Wir fragen uns, ob wir dem Verlangen wirklich folgen müssen. Vor allem interessiert uns, ob das für alle Überstunden gilt. Sind nicht Überstunden, die sich bereits länger als ein Jahr auf einem entsprechenden Arbeitszeitkonto befinden, geschützt?

Antwort: Überstunden sind weitgehend zunächst abzubauen

Die reguläre Kurzarbeit (in Zeiten der Pandemie gab es Sonderregeln) setzt voraus, dass der Arbeitgeber zunächst prüft, ob ein Arbeitsausfall durch flexible Arbeitszeitregelungen vermieden werden kann. Die Regelung zielt auf den Abbau bestehender Arbeitszeitguthaben ab. Sie setzt selbstverständlich voraus, dass in Ihrem Betrieb eine entsprechende Regelung besteht. Davon gehe ich an dieser Stelle aus. Überstunden sind deshalb grundsätzlich abzubauen, bevor Kurzarbeit beantragt wird.

Diese Arbeitszeitguthaben sind geschützt

Bestimmte Arbeitszeitguthaben sind allerdings geschützt und sind deshalb nicht bzw. in einem bestimmten Rahmen nicht abzubauen. Ich nehme an, dass Sie mit Ihrer Frage, ob ein potenzieller Abbau für alle Guthaben gilt, auf diese geschützten Guthaben anspielen.

Folgende Arbeitszeitguthaben sind vom vorherigen Abbau ausgenommen:

  • Arbeitszeitguthaben, deren Umfang 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit der Arbeitnehmer übersteigt;
  • Arbeitszeitguthaben, die länger als 1 Jahr unverändert bestanden haben;
  • Arbeitszeitguthaben, die vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt sind und 50 Stunden nicht übersteigen;
  • Arbeitszeitguthaben, die zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart sind und 150 Std. nicht übersteigen sowie
  • geschützte Wertguthaben i. S. d. § 7c Sozialgesetzbuch IV, vor allem vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung für Pflegezeiten, Elternzeiten, Zeiten einer beruflichen Qualifikation oder Zeiten vor einer Rente wegen Alter.

Wie Sie sehen, sind Überstunden, die länger als 1 Jahr unverändert auf dem Arbeitszeitkonto bestanden haben, nicht zunächst abzubauen.

Sollte das auf Überstundenguthaben Ihrer Kolleginnen und Kollegen zutreffen, sollten diese bzw. Sie, wenn es mehrere Beschäftigte betrifft, Ihren Arbeitgeber auf die Regelung hinweisen.

Überstundenkonto
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!

Betriebsratsarbeit. Rechtssicher. Digital.

Alle Sitzungen, Dokumente und Aufgaben sicher im Griff!

Ihr neuer BR-Arbeitsraum
Neueste Beiträge
Schulungstermin buchen
Ihr Lotsenservice
Rufen Sie unser Service-Team jederzeit kostenlos an:
Tel.: +49 228 9550-290
E-Mail: team@smart-br.net
Oder buchen Sie jetzt Ihren unverbindlichen Schulungstermin bei unserem Smart BR-Serviceteam:
Wir zeigen Ihnen wie Sie jederzeit und von jedem Ort jedes Mitbestimmungsproblem lösen!
Wie Sie mit wenigen Klicks auf rechtsichere Fachinformationen und Arbeitshilfen zugreifen können.
Wie Sie individuelle Zugänge anlegen und Ihre Betriebsratsarbeit optimieren können.
Produkt Manager
Bitte wählen Sie Ihren Wunschtermin aus und vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Online-Termin.
Kristin Richter, Produktmanagerin von Smart BR.