Ein Gesamtbetriebsrat hat keinen Anspruch auf einen dauerhaften elektronischen Zugriff, der es ihm ermöglicht, personenbezogene Arbeitszeitdaten der Beschäftigten einzusehen. Schließlich fehlt ihm hierfür die Zuständigkeit. Darüber hinaus stehen datenschutzrechtliche Gründe entgegen. An diesem Grundsatz ändert auch eine eventuell bestehende Betriebsvereinbarung, die etwas anderes regelt, nichts. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (9.1.2026, Az. 9 TaBV 22/25).
Beteiligte streiten über Zugriffsrechte
Der Fall: Die Arbeitgeber sind 2 Versicherungsvereine. Diese unterhalten gemeinsam 19 Regionaldirektionen und eine Zentrale. In den Regionaldirektionen existieren jeweils eigene Betriebsräte. Nun stritt der Arbeitgeber mit dem gebildeten Gesamtbetriebsrat über seine Verpflichtung, den örtlichen Betriebsräten elektronische Lesezugriffe auf personenbezogene Arbeitszeitdaten zu gewähren. Und zwar in einem Zeiterfassungssystem, das unternehmensweit für das Personalmanagement genutzt wird.
Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat haben Betriebsvereinbarung abgeschlossen
Parallel zur Einführung dieses Personalmanagementsystems im Jahr 2018 hatten der Arbeitgeber und der Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Titel „Gesamtbetriebsvereinbarung über das Personalmanagementsystem LOGA“ (GBV LOGA) geschlossen. Diese enthielt als Anlage ein Berechtigungsverzeichnis, das den örtlichen Betriebsräten elektronische Lesezugriffe auf die Arbeitszeiterfassung der Kolleginnen und Kollegen ihrer jeweiligen Betriebe einräumte.
Datenschutzbeauftragter schränkt Zugriff nach Panne ein
Der Streit zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat entstand, nachdem ein Betriebsratsmitglied personenbezogene Krankheitsdaten aus dem System extrahiert und unverschlüsselt gespeichert hatte. Daraufhin verlangte der Datenschutzbeauftragte den Entzug der Zugriffsrechte. Das wiederum setzte der Arbeitgeber im Jahr 2024 um.
Gesamtbetriebsrat verlangt Wiederherstellung
Das missfiel dem Gesamtbetriebsrat. Er verlangte die Wiederherstellung der Zugriffe. Dabei berief er sich auf die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung. Zudem begründete er sei Verlangen damit, dass die Daten zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erforderlich seien. Datenschutzrechtliche Bedenken stünden nicht entgegen.
Arbeitgeber hält Datenschutzgründe entgegen
Das sah der Arbeitgeber anders. Er berief sich darauf, dass er den Zugriff aus datenschutzrechtlichen Gründen entziehen musste. Zudem argumentierte er, dass § 80 Abs. 2 BetrVG keinen Anspruch auf dauerhaften elektronischen Zugriff begründe und eine Rechtfertigung nach § 26 Abs. 3 BDSG nicht vorliege.
Betriebsrat hat keinen Anspruch
Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Gesamtbetriebsrat keinen Anspruch auf permanente elektronische Lesezugriffe auf Arbeitszeitdaten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat. Das begründeten die Richter damit, dass sich dieser weder aus § 77 Abs. 1 BetrVG noch aus den Unterrichtungsrechten nach § 80 Abs. 1 und 2 BetrVG herleiten lasse.
Das Gericht räumte allerdings auch ein, dass die Einführung eines Zeiterfassungssystems grundsätzlich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliege. Das ändere jedoch nichts an der Entscheidung, da die konkrete Ausgestaltung von Zugriffsrechten für Betriebsräte hiervon nicht erfasst sei.
Datenschutzrechtliche Situation stand entgegen
Ein weiterer Grund für die Entscheidung des Gerichts war die datenschutzrechtliche Dimension. Die Richter stellten insoweit klar, dass dauerhafte Lesezugriffe auf personenbezogene, teils sensible Daten zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich seien. Sie sind deshalb unzulässig. Daran ändere auch eine zuvor geschlossene Betriebsvereinbarung nichts. Denn der Betriebsrat war gar nicht zuständig, das Thema zu regeln.
Wann der Gesamtbetriebsrat ins Spiel kommt
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, von denen jeder oder zumindest einige über einen örtlichen Betriebsrat verfügen, ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden, der das gesamte Unternehmen betrifft.
Der Gesamtbetriebsrat regelt allerdings nur Angelegenheiten, die das gesamte Unternehmen betreffen. Das können grundsätzlich Themen wie betriebliche Altersvorsorge oder Arbeitsschutz sein. Zudem kann der Gesamtbetriebsrat mit der Unternehmensleitung grundsätzlich auch Gesamtbetriebsvereinbarungen abschließen. Diese müssen dann Themen behandeln, die das gesamte Unternehmen betreffen. Wie bei den Betriebsvereinbarungen, die örtliche Betriebsräte schließen, dürfen auch diese Betriebsvereinbarungen lediglich Themen behandeln, die nicht bereits gesetzlich oder tariflich geregelt sind.
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