Müssen wir unsere Arbeitszeitkonten einsetzen?

19. Dezember 2024

Frage: Unser Arbeitgeber hat uns angekündigt, dass er für 2 Monate Kurzarbeitergeld beantragen möchte. Er plant, dieses auf 100 % aufzustocken. Dazu möchte er auf Rückstellungen für Überstunden zurückgreifen. Er verlangt deshalb, dass unsere Kolleginnen und Kollegen ihre Zeitwertkonten vor Beginn der Kurzarbeit auf null bringen. Darf er das anordnen? Wie sieht es mit Konten aus, die länger als 12 Monate bestehen? Müssen diese Zeitguthaben auch eingebracht werden?

Antwort: Verpflichtung kann gegeben sein

Seit Juli 2023 gelten wieder die regulären Voraussetzungen für das Beantragen von Kurzarbeitergeld. Die zwischenzeitlichen Erleichterungen für Arbeitgeber während der Zeit der Pandemie sind wieder ausgesetzt.

Voraussetzung für die Durchführung von Kurzarbeit ist, dass mindestens 1/3 der Beschäftigten des Betriebs einen Arbeitsausfall von 10 % hat, der nicht vermeidbar ist. Ein Arbeitsausfall ist danach vermeidbar, wenn er durch im Betrieb zulässige Arbeitszeitschwankungen vermieden werden könnte.

Da Zeitarbeitskonten Schwankungen abbilden, sind sie grundsätzlich vor Beantragung von Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Der Arbeitgeber kann die Auflösung von Zeitarbeitskonten in bestimmten Fällen nicht oder nur teilweise verlangen:

  • soweit die Arbeitszeitkonten vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt sind und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigen;
  • soweit die Arbeitszeitkonten als Wertguthaben für bestimmte Zwecke geführt werden (i. S. d. § 7c Abs. 1 SGB IV), vor allem Freistellungen im Rahmen der Pflegezeit, Familienpflegezeit, Elternzeit, Teilzeit, Sabbatical oder Altersteilzeit;
  • soweit Arbeitszeit zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart wurde und 150 Stunden nicht übersteigt;
  • den Umfang von 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit nicht übersteigt oder
  • länger als 1 Jahr unverändert bestanden hat.

Das könnte Sie teilweise betreffen. Denn werden in Ihrem Betrieb z. B. Arbeitszeitkonten

  • mit einer Schwankungsbreite von 100 Plusstunden und bis zu 30 Minusstunden geführt und
  • bewegt sich der Zeitsaldo eines Arbeitnehmers beispielsweise bei 70 Plusstunden und
  • ist er in den vergangenen 12 Monaten nie unter 30 gefallen,

hätte das entsprechende Arbeitszeitkonto einen Zeitsockel von 30 und es müssten im Zweifel „nur“ 40 Stunden abgebaut werden. Vorausgesetzt ist bei diesem Beispiel, dass es sich nicht um ein Wertguthaben nach § 7c Abs. 1 SGB IV handelt.

Maßgeblich sind die Arbeitsbedingungen im Einzelfall

Ob und zu welchen Bedingungen ein Unternehmen Kurzarbeit anordnen kann, beeinflussen auch die individuellen Arbeits- und Tarifverträge und eine eventuell existierende Betriebsvereinbarung – etwa mit Blick auf frühere Überstunden. Kurzarbeit kann deshalb nicht einseitig durch Ihren Arbeitgeber angeordnet werden. Sofern eine entsprechende betriebliche Regelung existiert, müssen zudem sogar Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto aufgebaut werden.

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