Hier durfte der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeitarbeit ablehnen

30. Oktober 2024

Immer wieder gibt es Arbeitnehmer, die sich wünschen, ihre Arbeitszeit zu verringern. Allerdings gibt es auch immer wieder Arbeitgeber, die solchen Kolleginnen und Kollegen Schwierigkeiten bereiten. Dabei ist gesetzlich klar geregelt, wann ein Anspruch besteht und wann Ihr Arbeitgeber ein Teilzeit-Gesuch Ihrer Kollegen ablehnen kann. Das Teilzeitverlangen des Beschäftigten im folgenden Fall konnte der Arbeitgeber jedoch aus betrieblichen Gründen ablehnen. So hat es das Arbeitsgericht Köln entschieden (31.7.2024, Az. 9 Ca 6540/23).

Chemikant möchte die Arbeitszeit reduzieren

Der Fall: Der Arbeitnehmer war als Chemikant im Schichtdienst bei seinem Arbeitgeber, einem chemischen Unternehmen, beschäftigt. Zuletzt war er als Schichtleiter in Vollzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden tätig. Er favorisierte allerdings, seine Arbeit in einem Tanklager ab dem Jahr 2023 zeitlich begrenzt bis 2028 auf 35 Wochenstunden zu reduzieren. Dazu stellte er einen entsprechenden Antrag auf Verringerung seiner Arbeitszeit.

Arbeitnehmer wünscht Neuerungen beim Schichtmodell

Darüber hinaus wünschte er sich eine Änderung des Schichtmodells. Bis dato ist er im 5-Schicht-Wechselschichtmodell tätig. Dieses besteht aus 5 Schichtgruppen, die den Betrieb im Tanklager an 365 Tagen rund um die Uhr aufrechterhalten. Gearbeitet wird in 3 Schichten, also in Früh-, Spät- und Nachtschicht, wobei für jede Schicht 2 Schichtleiter eingeteilt sind. Diese Planung führt dazu, dass sich für die einzelnen Mitarbeiter zunächst eine Wochenarbeitszeit von 33,6 Stunden errechnet. Damit die eigentlich vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erreicht wird, sind Ausgleichsschichten zu leisten.

Arbeitgeber lehnt Teilzeitantrag ab

Der Arbeitgeber lehnte den Antrag auf Teilzeit aus betriebsbedingten Gründen ab. Für die Ablehnung entschied sich der Arbeitgeber allerdings erst, nachdem er erfolglos versucht hatte, eine Ersatzkraft für den Arbeitnehmer zu finden. Das reichte dem Arbeitnehmer nicht. Er war der Ansicht, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, ihm entsprechend seinem Antrag Teilzeit zu gewähren. Er ließ sich insoweit ein, als er seinem Arbeitgeber mitteilte, dass er bereit sei, weiterhin im Schichtdienst tätig zu werden; lediglich die Ausgleichsschichten müssten reduziert werden. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass das Organisationskonzept eines „Rund-um-die Uhr-Anlagebetriebs“ sowie das bestehende Arbeitszeitmodell eine Teilzeittätigkeit des Schichtleiters ausschließe. Er wies in seiner Begründung darauf hin, dass er bei anderen Beschäftigten Mehrarbeit anordnen müsse, um dem Arbeitnehmer die gewünschte Teilzeittätigkeit zu ermöglichen. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht, allerdings ohne Erfolg.

Teilzeitbegehren durfte abgelehnt werden

Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, seine Arbeitszeit in der gewünschten Form zu reduzieren. Der Arbeitgeber durfte das Teilzeitverlangen aus betrieblichen Gründen ablehnen. In seiner Begründung gingen die Richter darauf ein, dass es sich bei den im Gesetz genannten „entgegenstehenden betrieblichen Gründen“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele. Das Gericht habe aus diesem Grund einen Beurteilungsspielraum. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe die Prüfung in 3 Stufen zu erfolgen. Nämlich:

  1. Festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitreglung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept – also ein Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll – zugrunde liegt, und in dem Fall, in dem das zutrifft, zu prüfen, um welches Konzept es sich handelt.
  2. Prüfen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht.
  3. Prüfen, inwieweit das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe dem Verlangen des Arbeitnehmers entgegensteht. Hier kommt es darauf an, inwieweit die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung seiner Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Ablehnung beeinträchtigt wird.

Hier war das Gericht davon überzeugt, dass das 5-Schicht-Wechselschichtmodell dem Teilzeitbegehren des Schichtleiters entgegenstehe. Der Arbeitgeber habe keine Chance, dem Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers nachzukommen, ohne bei anderen Beschäftigten Mehrarbeit zu verursachen.

Fazit: Ablehnung aus dringenden betrieblichen Gründen möglich


Arbeitgeber müssen nach § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dem Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers grundsätzlich zustimmen, wenn sich der Beschäftigte seit mehr als 6 Monaten in seinem Arbeitsverhältnis befindet und in seinem Unternehmen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer tätig sind. Etwas anderes gilt allerdings, wenn einem Wunsch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Was als dringender betrieblicher Grund anzusehen ist, definiert das TzBfG nicht konkret. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nennt lediglich beispielhaft einige Gründe. Klar ist jetzt, dass die Verursachung von Mehrarbeit bei anderen Arbeitnehmern als betrieblicher Grund anzusehen ist.

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