Frage: Eine Kollegin, die in Teilzeit tätig ist, hat eine mehrtägige Fortbildung besucht. Das Seminar fand an einem 100 km von ihrem Wohnort entfernten Ort statt. Da das ursprünglich von ihr gebuchte Hotel kurz vor Beginn der Veranstaltung ihre Buchung stornierte, ist sie mehrere Tage täglich zum Fortbildungsort gependelt. Die Fahr- und Schulungszeit zusammen haben ihre Arbeitszeit überschritten. Unser Arbeitgeber will nun allerdings die Fahrzeit nicht als Arbeitszeit anerkennen. Ist das rechtmäßig?
Antwort: Maßgeblich sind Verkehrsmittel, Uhrzeit und Anweisungen
Die Teilnahme an einer Fortbildung ist als Dienstreise zu bewerten und richtet sich nach den entsprechenden Regelungen. Die Beurteilung von Dienstreisezeiten sowie deren Vergütung sind häufiger Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die Vergütung von Dienstreisen ist deshalb oft Gegenstand von Arbeitsverträgen. Zudem finden sich Regelungen in Betriebsvereinbarungen sowie Tarifverträgen. Sie bzw. die betroffene Kollegin sollten deshalb zunächst prüfen, ob insoweit gesetzliche oder vertragliche Regelungen bestehen, die anwendbar sind. Sollte das der Fall sein, richtet sich die Beurteilung im Zweifel danach.
Grundsätzlich gilt: Ob die Fahrzeit bei Dienstreisen zur Arbeitszeit zählt, hängt vom Verkehrsmittel, der Uhrzeit und den Anweisungen des jeweiligen Vorgesetzten ab. Dienstreisen gelten arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit, wenn ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin in einem Maße beansprucht wird, das die Einordnung als Arbeitszeit rechtfertigt.
Wer zur regulären Arbeitszeit reist, hat Anspruch auf Vergütung
Das heißt: Reist ein Kollege/eine Kollegin während der regulären Arbeitszeit, gilt das als Arbeitszeit. Und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Betroffenen für den jeweiligen Zeitraum keine zu erledigenden Aufgaben gibt.
Wenn Kollegen außerhalb der regulären Arbeitszeit unterwegs sind
Ordnet der Vorgesetzte an, eine Dienstreise mit dem Auto außerhalb der regulären Arbeitszeit zu tätigen, gilt dieser Zeitraum für den Fahrer bzw. die Fahrerin als Arbeitszeit. Denn er/sie hat während der Reise nicht die Möglichkeit, sich zu erholen. Ist Ihre Kollegin also mit dem Auto unterwegs gewesen, müsste sie sich die Fahrzeiten bzw. die Zeiten, die über ihre reguläre Arbeitszeit hinausgehen, als Arbeitszeit anrechnen lassen können. Für den Beifahrer bzw. mögliche Mitfahrer gilt das allerdings nicht.
Auch eine Bahnfahrt außerhalb der regulären Arbeitszeit gilt als Arbeitszeit, wenn Ihre Kollegin während der Reisezeit gearbeitet hat; sei es, dass sie E-Mails beantwortet oder ein Meeting vorbereitet hat. Sollte die Betroffene allerdings während der Fahrt nicht gearbeitet haben, gilt die Bahnfahrt nicht als Arbeitszeit.
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