Was gehört zur bezahlten Arbeitszeit? Diese Frage beschäftigt die Gerichte immer wieder. Denn darüber streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig. Jetzt musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) damit auseinandersetzen, ob die Zeiten des Duschens oder Waschens zur bezahlten Arbeitszeit gehören können. Das hat das BAG in der folgenden Entscheidung bejaht; z. B. dann, wenn Beschäftigte bei der Arbeit so schmutzig werden, dass ihnen nicht zumutbar, ungewaschen nach Hause zu gehen (BAG, 23.4.2024, Az. 5 AZR 212/23).
Arbeitnehmer und Arbeitgeber streiten über die Bezahlung der Duschzeiten
Der Fall: Zwischen dem Arbeitnehmer, einem Containermechaniker, und seinem Arbeitgeber war eine Auseinandersetzung darüber entfacht, ob der Arbeitgeber die Umkleide-, Reinigungs- und Wegezeiten des Arbeitnehmers zu vergüten habe.
Zu den Aufgaben des Beschäftigten gehörte unter anderen Aufgaben das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen an Containern sowie das Lackieren solcher Stellen an den Behältnissen. Trotz Schutzkleidung wurde der Arbeitnehmer häufig sehr schmutzig. Deshalb wusch er sich nach der Arbeit und zog sich um, um sich nicht so verschmiutzt auf den Nachhauseweg begeben zu müssen.
Für die dafür aufgewendete Zeit verlangte er Vergütung von seinem Arbeitgeber. Auch für seine anfallenden Wegezeiten begehrte er Vergütung. Insgesamt verlangte er eine zusätzliche Vergütung von 55 Minuten für den Zeitraum von Januar 2017 bis April 2022. Dafür verlangte er insgesamt 26.000 €.
LAG spricht Arbeitnehmer Bezahlung zu
Das zunächst mit der Angelegenheit beschäftigte Landesarbeitsgericht sprach ihm 2.387 € für den Zeitraum Juni 2020 bis April 2022 zu. Es ging von arbeitstäglich 21 Minuten aus für das Waschen und Umziehen sowie den 40 Meter langen Weg von der Umkleide zum Arbeitsplatz.
Gegen diese Entscheidung wehrten sich beide Parteien vor dem BAG.
Entscheidend ist der Einzelfall
Die Entscheidung: Das BAG wies die Klage zurück. Die Richter räumten zwar ein, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Körperreinigungszeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit sein könnten. Das setzen allerdings voraus, dass sie mit der eigentlichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder etwa aus hygienischen Gründen vorgeschrieben seien.
Hier lehnten die Richter die Vergütung der Umkleide-, Wasch- und Wegezeiten ab, da sie die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer bei seiner Arbeit so sehr verschmutzt, dass ihm das Anlegen der Privatkleidung, dass Verlassen des Betriebs sowie der Weg nach Hause ohne vorherige Reinigung nicht zuzumuten sei, für nicht gegeben hielten.
So begründeten die Richter ihre Entscheidung
Zur Begründung stellten die Richter klar, dass eine übliche Verunreinigung bzw. die Beseitigung von Körperschweiß dafür nicht ausreiche.
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