Frage: Unsere Kollegen haben uns geschildert, dass es durch den Einsatz in Bereitschaftsdiensten zu Minus in den normalen Diensten kommt (durch die Einhaltung von Ruhezeiten). Was können wir denn hier tun?
Antwort: Grundsätzlich gilt, dass – wenn keine tarifvertragliche Regelung besteht – die Einführung von Bereitschaftsdienst ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nummer 3 BetrVG auslöst (BAG, Beschluss vom 29. 2. 2000 – 1 ABR 15/99).
Ohne Einigung mit dem Betriebsrat (abgeschlossene Betriebsvereinbarung) kann der Arbeitgeber insoweit nicht wirksam tätig werden. Sie sollten daher – wenn die Frage nicht bereits in Tarifverträgen geregelt ist – kurzfristig mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen über den endgültigen Abschluss einer Betriebsvereinbarung eintreten.
Führt dies nicht zu einem Ergebnis, entscheidet auf ihren Antrag die Einigungsstelle. Sie können die BV so abfassen, dass das Problem mit den Minusstunden beseitigt wird.
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