Befristete Erhöhungen der Arbeitszeit beschäftigen die Gerichte immer wieder. Denn die entsprechenden Abreden können Grenzen haben. So hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass Ihr Arbeitgeber einen sachlichen Grund benötigt, wenn er die Arbeitszeit eines unbefristet eingestellten Teilzeitmitarbeiters befristet um mindestens 25 % dauerhaft erhöht (25.4.2024, Az. 8 Ca 423/24).
Teilbeschäftigter möchte seine Arbeitszeit erhöhen
Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein bei der Stadt Köln als „Call-Center-Agent Bürgerdienste“ angestellter Mann, hatte die befristete Erhöhung seiner Arbeitszeit um 25 % beantragt. Die Stadt Köln bietet seit dem Jahr 2013 grundsätzlich nur unbefristete Teilzeit- und keine Vollzeittätigkeiten an. Den Kollegen werden stattdessen regelmäßig befristete Arbeitszeiterhöhungen angeboten. So gibt es nach Angaben der Stadt regelmäßig eine befristete Arbeitszeiterhöhung für Schulung und Einarbeitung. Danach erfolge meist eine auf 2 Jahre befristete Arbeitszeiterhöhung auf eine Vollzeitstelle. Würde sich ein Beschäftigter bewähren, sei eine unbefristete Vollzeitstelle möglich.
Arbeitgeber verweigert die Arbeitszeiterhöhung
Von diesen Möglichkeiten wollte der Call-Center-Agent Gebrauch machen, als er eine befristete Arbeitszeiterhöhung beantragte. Allerdings war der Arbeitgeber mit der Qualität der Arbeit seines Mitarbeiters nicht einverstanden. Er erhielt die Note „3“ für seine Arbeitsergebnisse und die Note „5“ für seine Produktivität. Diese schlechten Benotungen nahm der Arbeitgeber zum Anlass, dem Beschäftigten die befristete Arbeitszeiterhöhung zu verweigern.
Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er wehrte sich mit einer Klage. Sein Verlangen begründete er damit, dass eine befristete Arbeitszeiterhöhung ohne sachlichen Grund unwirksam sei. Das sah das ArbG genauso.
Arbeitnehmer hat Anspruch, die Arbeitszeit zu erhöhen
Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine unbefristete Beschäftigung von 100 % bei einer tariflichen Arbeitszeit von 39 Wochenstunden habe. Zur Begründung berief sich das Gericht darauf, dass der Arbeitgeber einen sachlichen Grund vorweisen müsse, wenn er die Arbeitszeit eines unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses dauerhaft für einen befristeten Zeitraum um mindestens 25 % aufstocke. Das sei notwendig, damit nicht eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Befristungsrechts drohe, indem der Grundarbeitsvertrag nur mit einem relativ geringen Stundenanteil geschlossen werde, faktisch allerdings eine Vollzeittätigkeit ausgeübt wird, deren Verlängerung der Arbeitgeber sich aber immer wieder erneut vorbehält. Das sah das Gericht hier als gegeben an.
Sachlicher Grund nicht gegeben
Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass es sich bei der Arbeit des Mitarbeiters im Frontoffice nicht um eine nur vorübergehende Tätigkeit handele. Es handele sich vielmehr um eine Daueraufgabe. Der Sachgrund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz sei deshalb gerade nicht gegeben. Das begründete das Gericht damit, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgehe, dass unbefristete Arbeitsverhältnisse der Normalzustand seien. Schließlich sollen befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nur im Ausnahmefall herangezogen werden können. Würde man das Verhalten des Arbeitgebers tolerieren, könnte man nicht von einer Ausnahme ausgehen.
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