Wann beginnt die Arbeitszeit, wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen außerhalb des Betriebs tätig werden? Und kommt es unter Umständen darauf an, wie sie dort hinkommen? Das sind Fragen, die immer wieder zu Diskussionen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten führen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt in einem spanischen Fall eine klare Entscheidung getroffen (9.10.2025, Az. C-110/24), die auch für Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Kolleginnen und Kollegen relevant ist.
Auf Geheiß des Arbeitgebers gemeinsam zum Einsatzort
Der Fall: Der Arbeitgeber, ein spanisches Unternehmen, führt Maßnahmen zur Verbesserung von Naturräumen und Mikronaturschutzgebieten durch. Die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fahren morgens um 8 Uhr ab einem Stützpunkt des Arbeitgebers gemeinsam mit einem Firmenwagen zu vorab vom Arbeitgeber mitgeteilten wechselnden Einsatzorten. Dort arbeiten sie bis 15 Uhr und fahren dann gemeinsam zum Stützpunkt zurück.
Nach spanischem Recht beginnt und endet die Arbeitszeit am Arbeitsplatz. Die Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten zudem eine Klausel, wonach die Fahrten zwischen Stützpunkt und Einsatzort nicht zur Arbeitszeit zählen. Trotzdem erfasste der Arbeitgeber die tägliche Hinfahrt vom Stützpunkt zum Einsatzort als Arbeitszeit.
Vor Gericht ging es nun darum, ob auch die täglichen Rückfahrten zum Stützpunkt Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie sind und somit auf die maximal zulässige Arbeitszeit angerechnet werden.
Rückfahrt ist auch Arbeitszeit
Die Entscheidung: Der Gerichtshof entschied, dass dieses Fahren, also sowohl Hin- als auch Rückfahrt, Arbeitszeit ist. Das begründeten die Richter mit Art. 2 der EU-Arbeitszeitrichtlinie (RiLi 2003/88/EG). Denn Art. 2 der EU-Arbeitszeitrichtlinie definiere Arbeitszeit als eine Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, arbeitet und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Alles andere sei Ruhezeit.
Arbeitnehmer haben keine Zeit zur freien Verfügung
Die Kriterien der Arbeitszeit waren nach Auffassung des EuGH während der Fahrten vom Stützpunkt zum Einsatzort und zurück erfüllt. Die Richter stellten insoweit klar, dass das für den Fahrer bzw. die Fahrerin und sämtliche Mit- bzw. Beifahrer auch gelte.
Das wiederum begründete das Gericht damit, dass die Beschäftigten dem Arbeitgeber während dieser Zeit zur Verfügung stünden, weil dieser das Transportmittel sowie Abfahrts- und Ankunftsort sowie -zeit festlegt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei einer so gestalteten Fahrt nicht die Möglichkeit, über ihre Zeit frei zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen.
Reisezeit und Tätigkeit miteinander verbunden
Das Gericht bewertete die Fahrten zwischen dem Stützpunkt und dem Einsatzort auch als Arbeitszeit, weil diese notwendig waren, damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Einsatzort den auszuübenden Tätigkeiten nachgehen konnten.
Sie gehören nach Ansicht des Gerichts untrennbar zur Tätigkeit bei Beschäftigten, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsplatz haben.
Welche Bedeutung die Entscheidung für Sie hat
Der EuGH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung bestätigt und klargestellt, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort auch die Reisezeit Arbeitszeit i. S. d. EU-Arbeitszeitrichtlinie ist. Das heißt für Ihre Kolleginnen und Kollegen: Fahren diese von ihrer Wohnung direkt zum Kunden oder zum Einsatzort und zurück, zählt die gesamte Reisezeit als Arbeitszeit. Beginnt und endet die Fahrt hingegen im Betrieb, beginnt und endet die Arbeitszeit im Betrieb.
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