Von Rufbereitschaft spricht man, wenn Sie bzw. Ihre Kolleginnen und Kollegen Ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen können und sich nur für einen eventuellen Einsatz bereithalten müssen. Sie ist – anders als Bereitschaftsdienste, bei denen der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin sich an einer vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin bestimmten Stelle aufhält – keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Arbeitnehmer bestimmt Aufenthaltsort
Zwar darf sich ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft an einem von ihm/ihr selbst gewählten Ort außerhalb des Betriebs aufhalten. Er/sie ist dabei jedoch verpflichtet, im Zweifelsfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z. B. 20 Minuten) nach einem entsprechenden Anruf am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Bei Einsatz ist Rufbereitschaft Arbeitszeit
Die Zeit der Rufbereitschaft fällt erst in dem Moment unter das ArbZG, in dem Sie bzw. Ihre Kollegen für einen Einsatz angefordert werden. Als Arbeit im Sinne des ArbZG zählt deshalb nur die sogenannte Heranziehungszeit. Das ist die Zeit, die der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft tatsächlich an seinem/ihrem Arbeitsplatz verbringt. Nur diese Zeit wird deshalb als Vollarbeitszeit vergütet.
Doch auch die Rufbereitschaftszeit ist als besondere zusätzliche Leistung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin – gegebenenfalls zu einem Prozentsatz des normalen Arbeitsentgelts – zu vergüten.
Für die Zeit, in der sich ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin „nur“ bereithält, kann Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin eine Pauschale leisten, die letztlich geringer ausfällt.
Rufbereitschaft nur, wenn Arbeitsanfall die Ausnahme ist
Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Ist zu erwarten, dass Arbeit anfällt, muss Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin Bereitschaftsdienste organisieren. Als Betriebsrat haben Sie ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Festlegung der Modalitäten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
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