Können Teilzeitkräfte zur Rufbereitschaft eingeteilt werden?

02. Juli 2025

Frage: In unserem Betrieb, einem Krankenhaus, arbeiten viele Teilzeitkräfte. Unser Arbeitgeber ist allerdings in vielen Bereichen in hohem Maß auf Rufbereitschaftsdienste angewiesen. Die sind häufig schwierig zu besetzen. Das Ergebnis davon ist, dass viele Teilzeitkräfte genauso viele Rufdienste wie ihre Vollzeitkollegen übernehmen. Ist das rechtens?

Antwort: Anzahl der Rufdienste von Teilzeitkollegen richtet sich nach der Art der Teilzeit

Unter Rufbereitschaft ist ein Dienst zu verstehen, bei dem Sie oder Ihre Kollegen Ihren Aufenthaltsort selbst festlegen können und sich nur für einen eventuellen Einsatz bereithalten müssen. In Betrieben, in denen wie bei Ihnen 7 Tage die Woche 24 Stunden gearbeitet wird bzw. gearbeitet werden muss, werden deshalb Rufbereitschaftsdienste organisiert. Auch Teilzeitkräfte können dazu grundsätzlich herangezogen werden.

Bei der Rufbereitschaft verhält es sich ähnlich wie beim Urlaub

Im Prinzip gilt das Gleiche wie beim Urlaub von Teilzeitkräften: Den Kollegen, die an 5 Werktagen lediglich mit einer reduzierten Stundenzahl auftauchen, kann Ihr Arbeitgeber die gleiche Anzahl an Rufbereitschaftsdiensten aufbürden wie Ihren Kollegen, die in Vollzeit tätig sind. Darin ist keine unberechtigte Benachteiligung von Teilzeitkräften zu sehen (§ 4 Abs. 1 TzBfG).

Keine Benachteiligung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitkräften

Grundsätzlich gilt aber auch, dass Ihr Arbeitgeber Teilzeitkräfte nicht gegenüber Ihren Vollzeitkollegen benachteiligen darf. Deshalb sind die Rufbereitschaftsdienste von Kollegen, die an weniger Tagen arbeiten als Ihre Vollzeitbeschäftigten, anteilig zu berechnen. Schließlich würden sie andernfalls verhältnismäßig mehr arbeiten. Das wäre dann eine ungerechtfertigte Benachteiligung.

§ 4 Abs. 1 TzBfG: Verbot der Diskriminierung

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Rufbereitschaft Teilzeitkräfte
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