Als Betriebsrat haben Sie bei der Arbeitszeit umfangreiche Mitbestimmungsrechte. Ihr Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeitszeit ist in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geregelt. Unter dieses fällt u. a. die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Darunter fällt auch die Gestaltung des Dienstplans. Mit einem Dienstplan koordiniert Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin die Arbeit der Beschäftigten so, dass zu allen Tageszeiten zumindest die erforderliche Zahl an Arbeitskräften im Betrieb tätig ist. Das klingt einfach – führt in der Praxis aber immer wieder zu Streit. Worauf Sie als Betriebsrat hier besonders achten sollten, lesen Sie im Folgenden.
Muster-Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung
Zwischen dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens) und der Geschäftsführung der … (Name des Unternehmens) wird die folgende Betriebsvereinbarung zur Gestaltung der Dienstpläne vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der … (Name des Unternehmens).
§ 2 Zweck der Vereinbarung
Die Gestaltung der Dienstpläne nach dieser Vereinbarung soll dafür sorgen, dass kein Arbeitnehmer und keine Arbeitnehmerin bei der Einteilung zu den Diensten benachteiligt wird. Zudem sollten die Dienstpläne so frühzeitig wie möglich erstellt werden können.
§ 3 Grundsätze der Planung der Dienste
1. Für den Bereich … werden Wochendienstpläne erstellt
Die Wochendienstpläne müssen den jeweiligen Mitarbeitern jeden Mittwoch vor Inkrafttreten durch Aushang bekanntgegeben werden. Für den Fall einer notwendigen Veränderung der Wochendienstpläne soll die Veränderung den betroffenen Mitarbeitern mindestens 4 Tage vor aktuellem Dienstbeginn mitgeteilt werden. Bei Abwesenheit eines Mitarbeiters (Krankheit/Urlaub) hat dieser sich eigeninitiativ vorher über seine jeweiligen Dienste zu informieren. Der vorab erstellte Dienstplan ist grundsätzlich 4 Tage vor Inkrafttreten mit Anfangs- und Endzeiten versehen auszuhängen. Kurzfristige Änderungen wegen der Krankheit von Mitarbeitern bleiben allerdings möglich. Dabei ist stets die mildeste Lösung für alle Beteiligten zu suchen.
2. Für die Bereiche … werden Monatsdienstpläne erstellt
Im Falle der Veränderung der Monatsdienstpläne soll diese Veränderung den betroffenen Mitarbeitern mindestens 4 Tage vor aktuellem Dienstbeginn mitgeteilt werden. Bei Abwesenheit eines Mitarbeiters (Urlaubsrückkehr/Krankheit) hat dieser sich selbst vorher über seinen Dienstplan zu erkundigen. Der vorab erstellte Dienstplan ist grundsätzlich 4 Tage vor Inkrafttreten dokumentenecht und mit Anfangs- und Endzeiten versehen auszuhändigen. Kurzfristige Änderungen wegen Krankheit von Mitarbeitern bleiben möglich. Dabei ist stets die beste Lösung für alle Beteiligten zu suchen.
Sowohl im Hinblick auf die Wochen- als auch auf die Monatsdienstpläne dürfen die jeweiligen Beschäftigten Wünsche im Hinblick auf die Schichten äußern. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Schichten unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu belegen.
3. Änderungen des Dienstplans durch betroffene Arbeitnehmer
Tausch von Arbeitszeiten oder Tausch von Arbeit und Freizeit ist möglich, wenn der Abteilungsleiter dem vorher schriftlich zugestimmt hat, die Änderung auf dem Dienstplan vermerkt wurde und der Mitarbeiter die Arbeiten ausführen kann.
4. Überstunden entstehen, wenn die gesetzliche Mehrarbeit auf Anordnung des Arbeitgebers erfolgt.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beteiligen, bevor er Überstunden anordnet. Überstunden sind so weit es geht zu vermeiden und müssen innerhalb von 3 Monaten nach Entstehung in Freizeit abgegolten werden. Dies ist bei der Dienstplanerstellung zu berücksichtigen.
§ 4 Pausen
Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verpflichten sich, in ihren Diensten die gesetzlichen Pausen einzuhalten. Die Pausenzeiten sind in der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ festgelegt. Diese kann im Intranet oder auch beim Betriebsrat eingesehen werden.
§ 5 Ruhezeiten
Die Ruhezeiten sind nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit entsprechend § 5 ArbZG einzuhalten.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Regelungen dieser Betriebsvereinbarung als unwirksam erweisen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung ist eine neue wirksame Regelung zu setzen, welche dem Sinn und Zweck der ursprünglichen, unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
§ 7 Inkrafttreten, Kündigung, Nachwirkung
Diese Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft und endet am … Sie kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Nach einer Kündigung gelten die Regelungen so lange fort, bis eine neue Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung abgeschlossen ist.
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