Wie ist das mit der Höchstarbeitszeit bei der Betriebsratswahl?

15. April 2026

Frage 1: Wir haben eine Frage zum Thema „tägliche Höchstarbeitszeit“.

Aufgrund der anstehenden Betriebsratswahl und damit zusammenhängender Fristen, mussten wir an 3 hintereinander folgenden Tagen die Höchstarbeitszeit nach dem ArbZG (10 Stunden) überschreiten. Aufgrund technischer Probleme und vorgeschriebener Fristen zur Wahl, gab es keine andere Möglichkeit. Die Alternative wäre ein neuer Wahltermin und eine betriebsratslose Zeit gewesen. Müssen uns die 10 Stunden voll gutgeschrieben werden?

Frage 2:  Das zweite Thema betrifft die elektronische Zeiterfassung

In unserer Betriebsvereinbarung werden Minusstunden minutengenau abgerechnet und die geleistete Mehrarbeit erst nach der Genehmigung durch den Dienstplanverantwortlichen gutgeschrieben. Ist das so rechtens?

AntwortFrage 1: Höchstarbeitszeit

Nach § 3 Satz 1 ArbZG beträgt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden. Sie kann gemäß § 3 Satz 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die Zehn-Stunden-Grenze stellt eine strikte Obergrenze dar, die grundsätzlich nicht überschritten werden darf.

Ausnahmen nach § 14 ArbZG:

Allerdings sieht § 14 ArbZG Ausnahmen für außergewöhnliche Fälle vor. Nach § 14 Abs. 1 ArbZG kann in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, die Arbeitszeit über die gesetzlichen Grenzen hinaus verlängert werden. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen oder bei unaufschiebbaren Arbeiten.

Anwendung auf Ihren Fall:

Die Durchführung einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl ist gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt strengen Fristen. Wenn aufgrund technischer Probleme und zwingender Wahlfristen keine andere Möglichkeit bestand als die Überschreitung der Zehn-Stunden-Grenze, und die Alternative eine betriebsratslose Zeit gewesen wäre, könnte dies als außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 ArbZG zu werten sein. Die Sicherstellung der Betriebsratswahl ist ein wichtiges gesetzliches Anliegen, das im Einzelfall eine Überschreitung rechtfertigen kann.

Vergütungsanspruch:

Für unter Verstoß gegen das ArbZG erbrachte Mehrarbeitsleistung entsteht dennoch ein Vergütungsanspruch gemäß § 612 Abs. 1 BGB. Eine evtl. Rechtswidrigkeit der Überschreitung beseitigt nicht den Anspruch auf Vergütung der tatsächlich geleisteten Arbeit. Die Weigerung der Personalabteilung, die über zehn Stunden hinausgehenden Stunden zu genehmigen, ist daher nicht rechtens.

Behinderung der Betriebsratsarbeit:

Die Verweigerung der Anerkennung und Vergütung der für die Betriebsratswahl notwendigen Arbeitszeit könnte als Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG gewertet werden, wenn dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erschwert wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Betriebsratstätigkeit zu unterstützen und nicht zu behindern. Gerichtlich entschieden ist das allerdings soweit ersichtlich noch nicht.

Empfehlung:

Sie sollten schriftlich darlegen, dass die Überschreitung aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl notwendig war und unter § 14 ArbZG fällt. Bestehen Sie auf der vollständigen Vergütung der geleisteten Stunden.

Antwort – Frage 2: elektronische Zeiterfassung

Nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21) ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein System zur Erfassung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit einzuführen. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmer und der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften.

Minutengenaue Abrechnung von Minusstunden:

Die minutengenaue Abrechnung von Minusstunden ist grundsätzlich zulässig, wenn dies in einer Betriebsvereinbarung so geregelt ist. Allerdings muss die Regelung ausgewogen sein und darf die Beschäftigten nicht unangemessen benachteiligen. Wenn in der Betriebsvereinbarung festgehalten wurde, dass durch die elektronische Zeiterfassung keinerlei Nachteile für die Beschäftigten entstehen dürfen, könnte eine einseitige minutengenaue Abrechnung nur der Minusstunden gegen diese Vereinbarung verstoßen.

Gutschrift von Mehrarbeit erst nach Genehmigung:

Die Regelung, dass geleistete Mehrarbeit erst nach Genehmigung durch den Dienstplanverantwortlichen gutgeschrieben wird, ist in diesem Zusammenhang problematisch. Wenn Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistung erbracht haben, entsteht grundsätzlich ein Vergütungsanspruch gemäß § 611a Abs. 2, § 612 BGB. Die nachträgliche Genehmigung kann nicht dazu führen, dass bereits geleistete Arbeit nicht anerkannt wird.

Allerdings kann der Arbeitgeber verlangen, dass Mehrarbeit vorher angeordnet oder genehmigt wird. Ohne eine solche Anordnung oder Genehmigung kann der Arbeitgeber unter Umständen die Vergütung verweigern, wenn die Mehrarbeit nicht erforderlich war oder nicht im betrieblichen Interesse lag. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber dies klar kommuniziert hat und die Arbeitnehmer die Möglichkeit hatten, sich entsprechend zu verhalten.

Ungleichbehandlung:

Die unterschiedliche Behandlung von Minus- und Plusstunden – minutengenaue Abrechnung der Minusstunden bei gleichzeitiger Nichtanerkennung von Plusstunden ohne Genehmigung – stellt eine Ungleichbehandlung dar. Dies könnte gegen die Betriebsvereinbarung verstoßen, die Nachteile für die Beschäftigten ausschließt.

Empfehlung:

Sie sollten mit dem Arbeitgeber verhandeln, um eine ausgewogene Regelung zu erreichen. Entweder sollten sowohl Minus- als auch Plusstunden minutengenau erfasst und anerkannt werden, oder es sollten Karenzzeiten vereinbart werden, die für beide Seiten gelten. Die aktuelle Praxis widerspricht meines Erachtens dem Grundsatz, dass durch die Zeiterfassung keine Nachteile entstehen dürfen.

Betriebsratswahl elektronische Zeiterfassung Höchstarbeitszeit
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