Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wollen in Teilzeit arbeiten. Aktuelle Zahlen belegen, dass sich die Zahl der Teilzeitkräfte seit den 1990er-Jahren mehr als verdoppelt hat. Kein Wunder, denn viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wollen mehr Flexibilität. In bestimmten Lebensphasen sorgt das bei einigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sicher dafür, dass sie überhaupt tätig bleiben. Es ist deshalb gut, dass es die Möglichkeit gibt. Als Betriebsrat sollten Sie die Teilzeitarbeit in Ihrem Unternehmen grundsätzlich fördern. Das können Sie am besten tun, indem Sie für Ihre Kolleginnen und Kollegen günstige Regelungen in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung speziell zur Teilzeitbeschäftigung mit Ihrem Arbeitgeber erwirken. Ein Muster dazu lesen Sie im Folgenden.
Muster-Betriebsvereinbarung zur Teilzeitarbeit
Zwischen dem Betriebsrat der … (Name des Betriebs) und der Unternehmensleitung der … (Name des Unternehmens) wird folgende Betriebsvereinbarung zur Teilzeitarbeit geschlossen:
Präambel
Die Unternehmensleitung unterstützt Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit leisten wollen. Dazu berät sie die Möglichkeit der Einrichtung von individuellen Teilzeitarbeitsplätzen mit dem Betriebsrat.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der … (Name des Unternehmens).
§ 2 Grundsätze
Teilzeitarbeit bietet den Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeit besser ihren persönlichen Bedürfnissen anzupassen.
Die Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes darf nicht zur Beeinträchtigung der Arbeitsqualität und zur Leistungsverdichtung führen. Bei Umwandlung von Voll- in Teilzeitarbeitsplätze ist das Arbeitsvolumen anteilig zu verringern. Das frei werdende Arbeitsvolumen wird – so weit es geht – durch Neueinstellungen aufgefangen. Teilzeitarbeit kann grundsätzlich von allen Beschäftigten unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und Möglichkeiten in Anspruch genommen werden.
§ 3 Gleichbehandlung
Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitkräfte. Das gilt vor allem im Hinblick auf die Teilnahme an Fortbildungen, die Zahlung von Gehaltsextras sowie die Teilnahme an der betrieblichen Altersvorsorge. Die Zeiten der Beschäftigung in Teilzeitarbeitsverhältnissen werden wie in Vollzeitarbeitsverhältnissen als Beschäftigungszeiten angerechnet.
§ 4 Regelungen zur Aufnahme einer Teilzeitarbeit
Interessierte stellen spätestens 3 Monate im Voraus einen formlosen Antrag. Aus diesem geht hervor, um wie viele Stunden der Interessent die Arbeitszeit reduzieren will. Zudem äußert er sich dazu, wie er sich die Verteilung der Arbeitszeit vorstellt. Der Antrag muss bei der Personalabteilung eingereicht werden. Die Personalabteilung entscheidet innerhalb von einem Monat nach Einreichen des Antrags über das Teilzeitgesuch. Die Ablehnung eines Teilzeitantrags ist von der Personalabteilung schriftlich zu begründen. Der betroffene Arbeitnehmer kann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang bei der Personalabteilung Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet dann innerhalb von einem Monat – nach Beratung mit dem Betriebsrat – die Unternehmensleitung.
§ 5 Veränderung der Arbeitszeit
Äußert ein Arbeitnehmer den Wunsch, seine Arbeitszeit zu verringern, so wird diesem Wunsch mit allen geeigneten Maßnahmen Rechnung getragen – solange die betrieblichen Möglichkeiten das zulassen.
§ 6 Vergütung
Die Vergütung für Teilzeitarbeit erfolgt anteilig im Verhältnis der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit für Vollzeit. Gleiches gilt für alle sonstigen Zahlungen – soweit sich aus dem Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung nichts anderes ergibt.
§ 7 Überstunden
Bei Beschäftigung über die vereinbarte Zeit hinaus erhält der Arbeitnehmer je Arbeitsstunde die vereinbarte Vergütung – soweit die Stunden innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Betriebs geleistet werden. Zuschlagfähige Überstunden werden nur geleistet, wenn aufgrund ausdrücklicher Anordnung die betriebliche Wochenarbeitszeit bzw. die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird.
§ 8 Urlaub
Für die Urlaubsgewährung gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für Vollzeitbeschäftigte. Teilzeitarbeitnehmer, die an allen Tagen im Betrieb arbeiten, an denen auch Vollzeitbeschäftigte arbeiten, erhalten Urlaub in gleicher Höhe wie die Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitkräfte, die an weniger Tagen tätig sind, erhalten anteilig Urlaub. Dabei werden die Arbeitstage der Teilzeitkraft ins Verhältnis zu denen einer Vollzeitkraft gesetzt.
§ 9 Betriebsrat
Der Betriebsrat wird regelmäßig über den gegenwärtigen Stand der Teilzeitarbeitsplätze, Teilzeitanträge sowie die diesbezüglichen Planungen unter Einbeziehung der Maßnahmen der Berufsbildung unterrichtet. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen werden mit ihm beraten.
§ 10 Schlussbestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden – frühestens zum … Kündigt eine der abschließenden Parteien die Vereinbarung, wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung zu diesem Thema nach.
Ort, Datum, Unterschriften
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