Frage: Unser Arbeitgeber möchte die Dienstpläne für einige Abteilungen grundsätzlich ändern. Wir meinen, dass wir auch bei entsprechenden Umgestaltungen ein Mitbestimmungsrecht haben. Stimmt das?
Antwort: Mitbestimmungsrecht umfasst spätere Änderungen
Die Antwort auf die Frage, was von Ihrem Mitbestimmungsrecht bei Dienstplänen umfasst ist, ist relativ einfach. Denn der komplette Dienstplan ist mitbestimmungspflichtig, also vor allem die darin festgelegten Arbeitstage und arbeitsfreien Tage, die Uhrzeiten für Arbeitsbeginn und Arbeitsende, die Pausenzeiten und die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Diensten. Ihr Mitbestimmungsrecht umfasst darüber hinaus sowohl das erstmalige Aufstellen eines Dienstplans als auch jede spätere Änderung eines solchen. Und zwar auch, wenn eine Änderung nur gering ist und geringe Auswirkungen hat.
Sie müssen Dienstplänen zustimmen
Ihr Arbeitgeber benötigt also grundsätzlich Ihre Zustimmung zu einem Dienstplan. Er darf diesen nicht allein aufstellen. Sie entscheiden vielmehr gleichberechtigt mit. Das gilt auch für die Änderung eines bereits in Kraft getretenen Dienstplans. Ihr Arbeitgeber benötigt für jede nachträgliche Änderung eines Dienstplans Ihre ausdrückliche Zustimmung.
Wenn Sie sich nicht einigen können
Können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht auf die Änderung eines Dienstplans einigen, bleibt es zunächst beim ursprünglichen Dienstplan. Sowohl Ihr Arbeitgeber als auch Sie als Betriebsrat hätten hier aber die Möglichkeit, die Einigungsstelle einzuschalten.
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