Frage: Unsere Arbeitgeberin hat uns als Betriebsrat zur Arbeitszeitreduzierung einer Kollegin angehört. Die Kollegin will ihre Arbeitszeit von 100 % auf 90 % reduzieren. In den zuvor stattfindenden Gesprächen hatten sich die Arbeitgeberin und die Betroffene geeinigt, dass diese ihre Arbeitszeit in der Form reduziert, dass sie an einem von 2 Samstagen nicht arbeitet sowie am darauffolgenden Montag der Arbeit fernbleibt. Inzwischen hat unser Arbeitgeber mit dem direkten Vorgesetzten gesprochen. Der ist nicht einverstanden, denn damit würde eine Frühschicht reduziert. Er meint, dass die Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen am darauffolgenden Montag verringert werden müsste. Dann betrifft es eine Mittagsschicht. Wir fragen uns, ob unsere Arbeitgeberin das durchsetzen kann. Vor allem möchten wir wissen, ob sie die geänderten Tage trotz Betriebsratsanhörung umsetzen kann. Wie ist die Rechtslage?
Antwort: Arbeitgeberin muss betrieblichen Grund anführen
Arbeitnehmer müssen ihren Wunsch auf eine geringere Arbeitszeit 3 Monate vorher ankündigen. Soweit ein betrieblicher Grund dem Wunsch eines Arbeitnehmers nach Teilzeitarbeit nicht entgegensteht, muss der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen. Betriebliche Gründe sind grundsätzlich gegeben, wenn die Teilzeitarbeit die Organisation, die Arbeitsabläufe oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde. Gleiches gilt für unverhältnismäßig hohe Kosten.
Vergleichbares gilt grundsätzlich auch für die Verteilung der Arbeitszeit
Arbeitnehmer können nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht nur die Verkürzung der Arbeitszeit, sondern auch eine konkrete Verteilung der verkürzten Arbeitszeit verlangen. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch nachkommen, sofern nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Kann die Arbeitgeberin betriebliche Gründe anführen?
Es wäre also in Ihrem Fall zu prüfen, ob der direkte Vorgesetzte betriebliche Gründe hat, um dem konkreten Wunsch Ihrer Kollegin nicht zu folgen. Sollte das nicht der Fall sein, hat die Kollegin Anspruch, die Arbeitszeit entsprechend ihrem Wunsch zu reduzieren.
Im Hinblick auf Ihre Beteiligungsmöglichkeiten ist Folgendes zu sagen: Bei der Teilzeitarbeit haben Sie, sofern nicht eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag eine andere Regelung treffen, ein Informationsrecht nach § 7 Abs. 4 TzBfG. Und zwar vor allem im Hinblick auf die Personalplanung (§ 92 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).
Zudem können Sie auf Ihr Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung und Lage der Arbeitszeit in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zurückgreifen, wenn es um kollektivrechtliche Zusammenhänge geht. In diesem Rahmen können Sie prüfen, ob Sie Einfluss nehmen können. Ein Anhörungsrecht, wie es bei der Kündigung (§ 102 BetrVG) existiert, gibt es hier nicht.
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