Frage: Wir haben Bereitschaftsdienste, diese Dienste werden auf freiwilliger Basis geleistet. Sie werden im Arbeitnehmerkreis angeboten, wer über seine normale Dienstzeit arbeiten kann und will, übernimmt die Bereitschaftsdienste. Ist das so in Ordnung?
Antwort: Die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit führt zu vorübergehenden, nach § § 87 Absatz I Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat danach auch mitzubestimmen, ob der entsprechende Arbeitsanfall durch Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes abgedeckt werden soll, BAG, Beschluss vom 29. 2. 2000 – 1 ABR 15/99. Insofern sollten Sie den Arbeitgeber auf den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zum Thema Bereitschaftsdienst ansprechen. Meines Erachtens ist die Einführung von Bereitschaftsdienst wegen des bestehenden Mitbestimmungsrechts ohne den Betriebsrat nicht möglich.
Dabei liegt es aber meiner Meinung nach durchaus im Interesse der Beschäftigten, dass nur solchen Mitarbeitern Bereitschaftsdienste angeboten werden, die auch bereit sind, diese zu übernehmen.
Bei der Einteilung zu Bereitschaftsdiensten sind selbstverständlich die Vorgaben des Arbeitszeitrechts hinsichtlich der Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen.
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