Frage: Unser Arbeitgeber ist eine Reha-Klinik ohne Tarifvertrag. Er möchte den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern flexible Arbeitszeit ermöglichen. Konkret will er eine Flexizeit für Beschäftigte aus einzelnen Bereichen einführen. Hierzu gibt es die grundsätzliche Überlegung, den jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Dienstbeginn eine Stunde früher oder später zu erlauben. Das soll für Vollzeitkräfte gelten. Teilzeitkräften möchte er lediglich den früheren oder späteren Beginn von 30 Minuten erlauben. Ist das erlaubt? Zudem plant er eine Grenze von plus 30 Überstunden. Sind es am Ende des Jahres mehr als 30 Überstunden, die nicht eigenständig abgebaut wurden, sollen diese ersatzlos entfallen. Ist das rechtens?
Antwort: Teilzeitkräfte haben ein Recht auf Gleichbehandlung
Teilzeitkräfte mit flexiblen Arbeitszeiten haben vom Grundsatz her das Recht auf Gleichbehandlung mit Vollzeitbeschäftigten. Das heißt: Sie dürfen nicht aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung benachteiligt werden; es sei denn, es gibt einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung. Es wäre demnach zu prüfen, ob Ihr Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung vorbringen kann. Dieser ist mir so nicht ersichtlich.
Arbeitgeber darf Überstunden nicht einfach streichen
Im Rahmen der flexiblen Arbeitszeiten gibt es keine gesetzlich festgelegte Grenze für die Anzahl von Überstunden, die angesammelt werden können. Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten werden darf und diese auf bis zu 10 Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt wieder 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werden Überstunden dann allerdings nicht entsprechend den Vorgaben abgebaut, stehen verschiedene Konsequenzen im Raum. Häufig kann der betroffene Arbeitnehmer auf die Auszahlung seiner Überstundenansprüche bestehen. Denn Ihr Arbeitgeber darf das unternehmerische Risiko auch insoweit nicht auf die Kolleginnen und Kollegen abwälzen. Er hat vielmehr dafür zu sorgen, dass möglichst gar keine Überstunden entstehen. Sollten sie – wie in der Praxis durchaus üblich – entstehen, muss er sich dafür einsetzen, dass diese – je nach Vereinbarung – in Freizeit ausgeglichen oder ausbezahlt werden.
Klar ist auch, Ihr Arbeitgeber hat grundsätzlich das Weisungsrecht, wann und wie Überstunden abgebaut werden.
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