Frage: Wir sind eine pflegerische Einrichtung. Unsere Kolleginnen und Kollegen leisten Schichtdienste. Einige Kollegen haben einen Nebenjob. Die jeweiligen Jobs sind grundsätzlich von unserem Arbeitgeber genehmigt. Allerdings führen die Nebenjobs immer mal wieder zu Schwierigkeiten bei der Besetzung der Schichten. Deshalb möchte unser Arbeitgeber die Dienstzeiten der Betroffenen im Nebenjob erfahren und hat diese kürzlich bei einem Kollegen eingefordert. Der Kollege war gebeten worden, bei einer Schicht einzuspringen – allerdings relativ spontan. Er kam der Bitte dann mit der Begründung nicht nach, dass er in seinem Nebenjob eingeplant sei. Wie ist die Rechtslage?
Antwort: Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterlagen einfordern
Hat Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin den Nebenjob eines Kollegen bzw. einer Kollegin genehmigt, kann er/sie bestimmte Unterlagen zum Nebenjob einfordern. Das gilt vor allem, wenn eine Nebentätigkeit die Interessen des Hauptarbeitgebers beeinträchtigen könnte. Ihr Arbeitgeber kann grundsätzlich Auskunft zum Nebenjob verlangen, um sicherzustellen, dass nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen wird. Allerdings werden seine/ihre Möglichkeiten durch das Gesetz begrenzt. So kann Ihr Arbeitgeber folgende Informationen verlangen: Stundenzahl pro Woche, Arbeitszeit allgemein, Name des zusätzlichen Arbeitgebers, Art der Tätigkeit.
Arbeitszeitgesetz und berufliche Einschränkungen
Kritisch wird es, wenn für den Hauptberuf Überstunden anfallen. In diesem Fall geht die Haupttätigkeit vor. Lehnt ein Beschäftigter die Leistung temporär anfallender Überstunden ab, obwohl er/sie dazu grundsätzlich verpflichtet ist, handelt es sich um eine Einschränkung der hauptberuflichen Tätigkeit. Diese wiederum kann zum Verbot der Nebentätigkeit führen.
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