Gibt es einen Überstundenzuschlag bei Teilzeit?

06. September 2024

Frage: Bei uns arbeiten viele Teilzeitler. Vollzeiter haben die Möglichkeit an ihrem freiem Tag zur Arbeit zu kommen. Sie erhalten dann einen Überstundenzuschlag. Diese Möglichkeit wird den „Teilzeitlern“ verwehrt.  Ist das korrekt?

Antwort: Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass das Problem des Arbeitgebers nicht die Frage ist, ob die Teilzeitkräfte Überstunden leisten, sondern die Frage, ob er dafür einen Zuschlag zahlen muss.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, bei Überstunden zusätzlich zu der normalen Vergütung einen gesonderten Überstundenzuschlag zu bezahlen. Oft ist dies allerdings in Tarifverträgen geregelt. Wenn das auch bei Ihnen der Fall ist, besteht wegen § 87 Abs. 1 Satz BetrVG (Vorrang des Tarifvertrages) bei Ihnen meines Erachtens kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich eines Überstundenzuschlags für Teilzeitkräfte.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigten Überstundenzuschläge zustehen können, ist zurzeit in Bewegung. Der EuGH hat im letzten Oktober infrage gestellt, ob es europarechtlich zulässig ist, dass Teilzeitkräfte erst dann Anspruch auf Überstundenzuschlag haben, wenn Sie die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschreiten (EuGH, Urt. v. 19.10.2023 – C-660/20). Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in Deutschland hierauf reagieren. Das BAG hat allerdings vor einigen Jahren schon entschieden, dass die Auslegung eines Tarifvertrages auch ergeben kann, dass Überstundenzuschläge bereits bei Überschreiten der individuell vereinbarten Arbeitszeit und nicht der typischen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft fällig werden (Urteil vom 19.12.2018, Az.: 10 AZR 231/18).

Sofern die Frage nicht bereits tarifvertraglich geregelt ist, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Überstundenzuschlag haben, wenn sie ihre individuelle vertragliche Arbeitszeit überschreiten. Zumindest nach aktuellem Stand ist aber fraglich, ob Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, einer solchen Regelung zuzustimmen. Ihre Argumente dafür könnten zum Beispiel sein, dass hierdurch die Bindung der Teilzeitkräfte an das Unternehmen verbessert wird, was gerade bei dem aktuellen Arbeitsmarkt für viele Unternehmen ein Thema ist. Ein weiteres Argument wäre, dass Teilzeitkräfte so sehr viel eher bereit wären, Überstunden zu leisten und damit Personalengpässe, die zumindest nach meinen Informationen gerade im Verkehrswesen signifikant sind, auszugleichen.

Teilzeit Überstundenzuschlag
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