Haben wir ein Initiativmitbestimmungsrecht?

26. November 2025

Frage: In unserem Unternehmen gibt es unterschiedliche Pausenzeiten. Eine klare Unterscheidung bei den Pausenzeiten gibt es zwischen den gewerblichen und den kaufmännischen Beschäftigten. Die gewerblichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten bei einem 8-Stunden-Tag 30 Minuten Pause, während die kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei gleicher Arbeitszeit von 45 Minuten Pause profitieren. Diese sehen das allerdings nicht unbedingt als Vorteil an. Viele Kolleginnen und Kollegen interessieren sich dafür, ihre Pausenzeiten auch auf 30 Minuten zu reduzieren. Wir fragen uns deshalb, ob wir ein Initiativmitbestimmungsrecht haben, mit dem wir auf eine Änderung der Pausenzeiten hinwirken können. Wie ist die Rechtslage?

Antwort: Beim Thema Pausen reden Sie mit

Als Betriebsrat haben Sie beim Thema Pausen ein Initiativmitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Sie haben in diesem Rahmen sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die betriebliche Praxis zu berücksichtigen.

Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden eine Mindestpause von 30 Minuten einlegen müssen. Für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten übrigens andere, erweiterte Pausenregelungen.

Die Pausenregelung Ihrer gewerblichen Kolleginnen und Kollegen entspricht also den gesetzlichen Mindestvorgaben.

Selbstverständlich können Arbeitgeber und Betriebsrat auch für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen vereinbaren, wenn kein Tarifvertrag oder eine andere wirksame Regelung entgegensteht und die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden (§ 7 ArbZG).

So scheint es bei Ihnen im Hinblick auf die kaufmännischen Angestellten zu sein. Denn auch wenn einige Kolleginnen und Kollegen das persönlich anders sehen, ist eher davon auszugehen, dass längere als die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen als Vorteil für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesehen werden. Schließlich stellen die gesetzlichen Regelungen Mindestvorgaben dar. Eine ausgedehnte Pausenregelung wird aber oft als Vorteil für Gesundheit und Wohlbefinden ausgelegt.

Besserstellung kann zum Problem werden

Das führe ich hier aus, weil es durchaus problematisch sein kann, die seit Jahren praktizierte Regelung ausgedehnter Pausen zu reduzieren. Einerseits könnte die hier dargestellte „Besserstellung“ problematisch sein und andererseits – je nachdem, wie lange die ausgedehnten Pausen bereits etabliert sind – betriebliche Übung eine Rolle spielen. Das wäre auf jeden Fall zu prüfen! Am besten durch Einsatz eines entsprechenden Fachanwalts für Arbeitsrecht.

Gleichbehandlungsgrundsatz prüfen

Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz könnte eine Rolle spielen. Grundsätzlich kann es gerechtfertigt sein, wenn Teile der Belegschaft unterschiedliche Pausen haben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen betrieblichen Grund dafür gibt. Auch das wäre im Zusammenhang mit einer eventuellen Änderung zu prüfen.

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: Mitbestimmungsrechte

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
(2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage

Initiativmitbestimmungsrecht
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