Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung alle Betriebe bzw. Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten flächendeckend zu erfassen (13.9.2022, Az. 1 ABR 22/21). Bis jetzt ist noch nicht klar, ab welcher Beschäftigtenzahl die elektronische Zeiterfassung Pflicht wird. Es ist allerdings davon auszugehen, dass viele Betriebe, die bis dato keine elektronische Zeiterfassung haben, diese werden einführen müssen.
Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems
Zwischen dem Betriebsrat der … (Name des Arbeitgebers) und dem … (Name des Arbeitgebers) wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung geschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Betriebsvereinbarung gilt in räumlicher Hinsicht für die Beschäftigten im Betrieb.
Sie gilt in persönlicher Hinsicht für alle in den genannten Abteilungen beschäftigten Arbeitnehmer im Sinn des § 5 Abs. 1 BetrVG, mit Ausnahme der leitenden Angestellten.
§ 2 Zweck der elektronischen Zeiterfassung
Die elektronische Zeiterfassung dient ausschließlich der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit als Grundlage für die Gehaltsabrechnung und zur Erfüllung der Auflagen des Arbeitsschutzes. Sie dient insbesondere nicht zur Überwachung der Leistung einzelner Mitarbeitender und wird dazu nicht eingesetzt werden.
Das Zeiterfassungssystem ist nicht mit innerbetrieblichen EDV-Systemen verbunden. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgt über ein externes Rechenzentrum.
Statistische Auswertungen sind nur insoweit zulässig, als sie vollständig anonymisiert erfolgen und keinerlei Rückschlüsse auf die betroffenen Mitarbeiter erlauben. Ist dies in einer Abteilung nicht möglich, z.B. weil nur ein Teilzeitbeschäftigter dieser Abteilung zugeordnet ist und somit eine anonyme Auswertung unmöglich ist, entfällt jede statistische Auswertung der Daten der betroffenen Abteilung.
§ 3 Information des Betriebsrats
Vor der Einführung des Systems wir der Betriebsrat umfänglich über das eingesetzte System zur Arbeitszeiterfassung, zum Datenfluss und zur Auswertung der Daten informiert.
Jede Änderung oder Erweiterung des Systems und der Auswertungsmöglichkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats.
§ 4 Bedienung des Zeiterfassungssystems
Bis zum … erhalten alle Beschäftigten eine elektronische Zeiterfassungskarte, die zur Erfassung der Arbeitszeiten in dem Zeiterfassungssystem erforderlich ist. Zusätzlich erhalten Sie eine ausführliche Bedienungsanleitung. Für Fragen zur Bedienung stehen die jeweiligen Vorgesetzten sowie das Personalbüro zu Verfügung.
Die Beschäftigten sind ab Erhalt der elektronischen Zeiterfassungskarte verpflichtet, Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit in dem Zeiterfassungssystem zu registrieren. Das gleiche gilt für den Beginn und das Ende der Pausen.
Die Erfassung der Arbeitszeit hat persönlich zu erfolgen. Es ist weder erlaubt, die Zeiterfassungskarte für Kolleginnen und Kollegen zu betätigen, noch die eigenen Arbeitszeiten durch Kollegen registrieren zu lassen.
Der Verlust der Zeiterfassungskarten oder ihre Unbrauchbarkeit sind dem Personalbüro unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Schriftform
Änderungen und/oder Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Dies gilt auch für diese Schriftformabrede.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt.
§ 10 Inkrafttreten und Kündigung
Die Betriebsvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von … Monaten schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum …. Die Betriebsvereinbarung wirkt auch nach ihrer Kündigung bis zum Abschluss einer ablösenden Vereinbarung nach.
Ort, Datum, Unterschriften
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