Wer an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs arbeitet und mit dem jeweiligen Verkehrsmittel länger unterwegs ist, hat in der Regel an Bord während einer längeren Fahrt bzw. eines längeren Flugs Pausen bzw. dienstfreie Zeiten. Normalerweise gilt an Bord grundsätzlich ein Alkohol- bzw. Drogenverbot. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass in einem Notfall alle die erteilten Anweisungen richtig umsetzen. Diese dienstfreie Zeit an Bord ist allerdings trotz Alkoholverbots kein Bereitschaftsdienst. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden (11.4.2025, Az. See 1 Ca 180/23).
Der Kapitän an Bord trägt Verantwortung für die Besatzung
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2007 als Kapitän bei einer Reederei beschäftigt. Seine Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Auf seinen Arbeitsvertrag fanden der Manteltarifvertrag See (MTV-See) und der Haustarifvertrag See (HTV-See) Anwendung. Der MTV-See enthielt u. a. eine pauschale Überstunden-Vergütung für alle Besatzungsmitglieder mit Ausnahme der Kapitäne. Darüber hinaus gilt an Bord der Schiffe des Arbeitgebers eine Null-Toleranz-Politik bezüglich des Konsums von Alkohol und Drogen. Beides darf nach der geltenden Unternehmensrichtlinie während der Arbeitszeit nicht konsumiert werden.
Des Weiteren war ein solcher Konsum auch während der dienstfreien Zeit an Bord untersagt. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass auch in Notfällen alle erteilten Anweisungen eingehalten werden und alle Seeleute in der Lage sind, ihre Aufgaben wiederaufzunehmen, um für die sofortige Sicherheit des Schiffes zu sorgen. Auf Nachfrage des Arbeitnehmers, ob er außerhalb seiner Arbeitszeit an Bord Alkohol trinken dürfe, teilte der Arbeitgeber dem Kapitän per E-Mail am 15.3.2022 mit, dass die Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Drogen und Alkohol konform sei nach deutschem Recht. Der Grund dafür sei die Sicherheit in Notfällen. Nüchtern seien Seeleute besser in der Lage, ihre Aufgaben wiederaufzunehmen.
Arbeitnehmer fordert Vergütung für Bereitschaftszeiten
Diese Antwort missfiel dem Arbeitnehmer. Er nahm die Klarstellung zum Anlass, seinen Arbeitgeber zu verklagen. Und zwar auf Vergütung der dienstfreien Zeiten, in denen er keinen Alkohol trinken dürfe, sondern jederzeit bereit sein müsse, das Kommando auf der Brücke im Notfall zu übernehmen, als Bereitschaftszeiten. Das sah der Arbeitgeber allerdings nicht ein. Er verwies seinen Mitarbeiter auf die geltenden Regeln.
Dienstfreie Zeit an Bord ist kein Bereitschaftsdienst
Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Kapitän keinen Anspruch auf Vergütung von Bereitschaftsdiensten hat. Es sei nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeber über die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers von 40 Wochenstunden hinaus Bereitschaftsdienste angeordnet habe. Das Gericht stellte zudem klar, dass die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft eines Besatzungsmitglieds nur dann zum Vorliegen von Bereitschaftsdiensten führt, wenn das Besatzungsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit jederzeit mit der Aufnahme der Tätigkeit rechnen muss. Dies sei allerdings gerade nicht der Fall, wenn nur verlangt werde, in Notfällen einsatzbereit zu sein. Denn Notfälle zeichnen sich dadurch aus, dass es sich um ungewöhnliche, nicht vorhersehbare Ereignisse handelt, die Gefahr für Leib und Leben der Besatzung oder eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringen. Hierzu zählen z. B. Fälle von Schiffshavarien, d. h. plötzlich auftretende Störungen durch Brand, Explosion, Sturm, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Besatzung darstellen bzw. zur Beschädigung oder Zerstörung des Schiffes oder von Teilen des Schiffes führen können. Es liege in der Natur des Notfalls, dass ein solcher nicht regelhaft, sondern äußerst selten oder gar nicht auftritt. Deshalb müssen weder die Besatzungsmitglieder noch der Kapitän außerhalb der Dienstzeit ständig damit rechnen, zur Arbeit gerufen zu werden.
Was einen Bereitschaftsdienst ausmacht
Bei einem Bereitschaftsdienst ist das in der Regel anders. Denn der Bereitschaftsdienst ist die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung, während sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder auch außerhalb des Betriebs aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Während der Bereitschaftszeit kann der Arbeitnehmer nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen (BAG, 29.3.2023, Az. 5 AZR 446/21).
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