Frage: In unserem Betrieb steht ein Betriebsjubiläum an. Dieses möchte unser Arbeitgeber mit allen Mitarbeitern feiern. Er hat dazu alle Beschäftigten zur Feier an einem Sonntagnachmittag eingeladen. Er kündigt an, über die Lage des Unternehmens und die Zukunft berichten zu wollen und eine Betriebsbegehung anzubieten. Interessenten, die nicht vor Ort teilnehmen können oder wollen bzw. deren Familie auch interessiert ist, können virtuell an der für 3 Stunden geplanten Veranstaltung teilnehmen. Wir als Betriebsrat fragen uns, ob unser Arbeitgeber eine solche Veranstaltung an einem Sonntag planen darf. Zudem interessiert uns, ob es sich für die Teilnehmer um Arbeitszeit handelt und wie diese zu vergüten ist.
Antwort: Betriebsjubiläum kann am Sonntag stattfinden
Ein Betriebsjubiläum kann wie andere Betriebsveranstaltungen, beispielsweise eine Weihnachtsfeier oder ein Sommerfest, auch außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden. Deshalb ist auch eine für einen Sonntag angesetzte Veranstaltung in Ordnung. Sofern eine solche Veranstaltung nicht während der Arbeitszeit stattfindet, kann Ihr Arbeitgeber die Teilnahme Ihrer Kollegen und auch Ihre Teilnahme nicht erzwingen. Es handelt sich um Ihre Freizeit. Sie entscheiden, ob Sie teilnehmen oder nicht. Auch wenn eine Veranstaltung während der Arbeitszeit stattfindet, sind Sie häufig nicht verpflichtet, teilzunehmen. In diesem Fall müssen die Kollegen, die nicht teilnehmen, ihre reguläre Arbeitszeit ableisten. Findet eine Betriebsveranstaltung teilweise während der regulären Arbeitszeit und teilweise außerhalb der Arbeitszeit statt, ist sie während der Arbeitszeit zu vergüten. Für die Zeit, an der Sie oder Kollegen außerhalb Ihrer Arbeitszeit teilnehmen, fallen hingegen keine Überstunden oder Zuschläge an. Das heißt für Ihre Veranstaltung an einem Sonntag, dass Ihre teilnehmenden Kollegen und Sie keinen Anspruch auf Vergütung oder Zuschläge haben.
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