Frage: Unser Arbeitgeber hat beschlossen, für eine Abteilung, die u. a. teilweise auch Kundenkontakt hat, einen Dienstplan aufzustellen. Bis dato gab es so etwas nicht. Ziel der Neuerung ist es sicherzustellen, dass stets dafür gesorgt ist, dass während der Öffnungszeiten mindestens 1 Person der Abteilung vor Ort und ansprechbar ist. Der Abteilung gehören 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Eine Kollegin arbeitet in Teilzeit, konkret 25 Wochenstunden, und ist alleinerziehend. Sie hat in ihrer Tätigkeit keinerlei Kundenkontakt und möchte deshalb nicht an dem Dienstplan teilnehmen. Unser Arbeitgeber besteht allerdings darauf. Wie ist die Rechtslage?
Antwort: Maßgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen
Ihre Arbeitszeiten und die Ihrer Kolleginnen und Kollegen sowie deren Lage und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Dienstplan hängen von den geltenden gesetzlichen Regelungen ab.
Die betroffene Kollegin sollte deshalb zunächst prüfen, was ihr Arbeitsvertrag und unter Umständen eine eventuell anwendbare Betriebsvereinbarung bzw. ein geltender Tarifvertrag im Hinblick auf die Lage der Arbeitszeit und mögliche Dienste regelt.
Hier kann Ihr Arbeitgeber nicht allein agieren
Ihr Arbeitgeber kann eine entsprechende Änderung nicht einseitig durchsetzen, wenn eine ausdrückliche widersprechende Regelung bzw. gar keine entsprechende Regelung besteht. Das wäre eine Änderung der vertraglichen Bedingungen, für die er das Einverständnis der Betroffenen benötigen würde.
Haben Sie den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick
Sollte die Arbeitnehmerin wegen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung dazu verpflichtet sein, sich auf eine entsprechende Änderung einzulassen, gilt das Gleichbehandlungsgesetz. Setzen Sie als Betriebsrat sich in diesem Fall dafür ein, dass Ihr Arbeitgeber die individuelle Lage der Kollegin im Hinblick auf die Verteilung der Arbeitszeit berücksichtigt.
So reden Sie als Betriebsrat mit
Als Betriebsrat haben Sie ein Mitbestimmungsrecht bei Dienstplänen. Das ergibt sich aus Ihrem Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitszeit in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Es handelt sich also um ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Der komplette Dienstplan ist mitbestimmungspflichtig.
Das gilt vor allem für die im Dienstplan festgelegten
- Arbeitstage und arbeitsfreien Tage,
- die Uhrzeiten für Arbeitsbeginn und Arbeitsende,
- die Pausenzeiten und die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einzelnen Diensten.
Ihre Mitbestimmung als Betriebsrat umfasst sowohl das erstmalige Aufstellen eines Dienstplans als auch jede spätere Änderung im jeweiligen Dienstplan nach seinem Inkrafttreten.
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