Frage: Wir haben bei uns in der Niederlassung Arbeitszeitkonten im Rahmen einer BV geregelt. Nun haben natürlich Mitarbeiter auch Plussalden. Ende Februar wurden diese Konten genullt und der Saldo im März ausgezahlt mit Überstundenprozenten. Kann unser Arbeitgeber gegen den Willen der Kollegen Plusstundenabbau verlangen und anordnen? Zielsetzung ist klar die Plussalden gegen Null drücken, damit im Idealfall nichts bezahlt werden muss. Die Kollegen im Umkehrschluss möchten das Plus behalten, damit sie ihr Geld bekommen. Was meinen Sie?
Antwort: Die Antwort auf Ihre Frage sollte sich direkt aus Ihrer Betriebsvereinbarung (BV) ergeben. Wenn dort geregelt ist, dass die Arbeitszeitkonten zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeglichen sein sollen, ist das grundsätzlich möglich. Oft findet sich in einer solchen BV auch ein Hinweis darauf, ob und welche Vorgaben der Arbeitgeber im Hinblick auf den Abbau von Plusstunden machen kann. Dieses Verfahren wäre dann einzuhalten.
Finden sich keine Vorgaben in der BV, im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsvertrags und seines Direktionsrechts über die konkrete Lage der Arbeitszeiten, somit auch über den Abbau von Plusstunden. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann er zu einer entsprechenden Anordnung sogar verpflichtet sein. Zum Beispiel um sicherzustellen, dass die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden in einem 6-Monatszeitraum nicht überschritten wird, § 3 ArbZG.
Sie sollten noch einmal prüfen, ob und welche Vorgaben in der BV, einem anwendbaren Tarifvertrag und den Arbeitsverträgen zu finden sein.
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