Frage: Bei uns wird der Aufsichtsrat gem. dem Drittelbeteiligungsgesetz gebildet. Im 9-köpfigen Gremium sind 3 Arbeitnehmervertreter vertreten. Mindestens 2 der 3 AN-Vertreter müssen echte Arbeitnehmer von uns, einer AG, sein.
- Für den 3. Platz bestehen keine Einschränkungen.
- Die Aufsichtsratswahl-Wahl erfolgte per Persönlichkeitswahl.
- Bei der Wahl wurde auch mein Kollege, ein Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft gewählt, der somit diesen „externen“ Platz besetzt.
- In der Gruppe der AG gibt es aktuell ein ATZ-Programm, an dem auch AN-Vertreter im AR teilnehmen.
Aktuell musste ein AN-Vertreter mit Arbeitsvertrag der AG mit Eintritt in die Passivphase aus dem AR ausscheiden. Der Arbeitgeber hat dies anscheinend juristisch geprüft.
Es stellt sich nun die Frage, wie es sich verhält, wenn der „externe“ MA, in seine Passivphase eintritt.
Da diese externen Plätze in anderen Aufsichtsräten häufig für Gewerkschaftsvertreter besetzt ist, sollte es u.E. keine Einfluss haben, ob er in der Passivphase ist.
Antwort :
Generell gilt:
- Sofern das Drittelbeteiligungsgesetz auf das Unternehmen anwendbar ist, muss ein Drittel des Aufsichtsrats aus Arbeitnehmervertretern bestehen.
- Sind mehr als zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein (§ 4 Abs. 2 Satz 2 DrittelbG)
- Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten. (§ 3 Abs. 1 DrittelbG). Daraus folgt: Wer nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG gilt, kann kein Arbeitnehmervertreter im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG sein. Das ist bei Arbeitnehmern, die sich in der Blockphase von Alterszeit (passive Phase) befinden, der Fall. Insofern ist also die Einschätzung ihres Arbeitgebers hinsichtlich dieser Arbeitnehmervertreter korrekt, siehe auch BAG, Beschluss vom 25. 10. 2000 – 7 ABR 18/00 ).
- Für die weiteren Arbeitnehmervertreter (also die denjenigen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 DrittelbG) gelten keine besonderen Voraussetzungen. Sie müssen weder Angehörige des Unternehmens noch Arbeitnehmer mit bestimmter Gruppenzugehörigkeit sein (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 24. Aufl. 2024, Rn. 10 zu § 4 DrittelbG mit weiteren Nachweisen). Demnach endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat bei einem dieser weiteren Arbeitnehmervertreter nicht mit Eintritt in die Passivphase der Altersteilzeit.
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