Frage: Unser Arbeitgeber hat für eine Mitarbeiterin in Teilzeit, 23 Std. pro Woche verteilt auf fünf Vormittage, aus betrieblichen und Sicherheits-Gründen die Arbeitszeit geändert. Die 23 Stunden verteilt er nun auf ganze Tage. Wir als Betriebsrat wurden hierzu nicht angehört, sondern nur im Nachgang informiert. Die Mitarbeiterin ist mit der Umstellung nicht einverstanden. Was können wir tun und wie ist die rechtliche Lage?
Antwort: Sofern in Ihrem Betrieb nicht kollektivrechtlich (etwa über eine Betriebsvereinbarung) etwas anderes vereinbart ist, hat der Betriebsrat bei der Festlegung/Änderung von individuellen Arbeitszeiten der Beschäftigten kein Mitwirkungsrecht.
Für Ihre Kollegin ist die Situation selbstverständlich sehr belastend. Zu prüfen wäre zunächst, ob im Arbeitsvertrag festgelegt ist, dass die Kollegin ihre 23 Stunden an Vormittagen zu leisten hat. Dann wäre eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers zur Veränderung der individuellen Arbeitszeit nicht mehr im Rahmen des Arbeitsvertrages, mithin nicht vom Direktionsrecht gedeckt.
Findet sich in dem Arbeitsvertrag dagegen lediglich der Hinweis auf 23 Stunden, die pro Woche zu arbeiten sind, bestimmt der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts die konkrete Lage der Arbeitszeit. Allerdings hat er dabei die Interessen der Beschäftigten und die Interessen des Unternehmens gegeneinander abzuwägen. Ob dies im ausreichenden Maße geschehen ist, kann ich von hier nicht beurteilen. Allein der Hinweis auf unspezifische betriebliche und Sicherheits-Gründe ist meines Erachtens fragwürdig. Gegebenenfalls müsste die Kollegin Hilfe durch das Arbeitsgericht in Anspruch nehmen.
Möglicherweise ist dem Arbeitgeber die konkrete Situation der Kollegin nicht bewusst. Der erste sinnvolle Schritt wäre meines Erachtens, dass die Kollegin das Gespräch mit dem Arbeitgeber sucht und dabei versucht, dem Arbeitgeber deutlich zu machen, warum diese Lösung für sie problematisch ist. Bei diesem Gespräch kann sie sich von einem Mitglied des Betriebsrats unterstützen lassen.
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