Checkliste: Hält Ihr Arbeitgeber das Arbeitszeitrecht ein?
- Die Arbeitszeitangelegenheiten sind mitbestimmungspflichtig. Ihr Arbeitgeber hat Sie bei Fragen wie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, über Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf mehrere Wochentage und Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit gefragt?
- Längere Arbeitszeit als 8 Stunden täglich sowie die von geringfügig Beschäftigten zeichnet Ihr Arbeitgeber auf und bewahrt die entsprechenden Unterlagen 2 Jahre lang auf?
- Arbeitszeitänderungen darf Ihr Arbeitgeber nicht einfach anordnen. Er muss sie vielmehr mit dem Betroffenen absprechen bzw. wenn es sich um eine grundsätzliche Änderung handelt, von der eine ganze Anzahl von Arbeitsverhältnissen betroffen ist, mit Ihnen als Betriebsrat einvernehmlich aushandeln. Tut er das?
- Hält Ihr Arbeitgeber die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, der entsprechenden Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ein und legt sie für jeden Kollegen zugänglich aus?
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Bei welchen Themen bestimmen Sie mit?
Übersicht: Wie Sie wann mitbestimmen
| Hier muss Ihr Arbeitgeber Sie in Sachen Arbeitszeit beteiligen | Hier entscheidet Ihr Arbeitgeber allein |
| Arbeitsbereitschaft: Dabei handelt es sich um Zeiten während der regelmäßigen Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer sofort bereit ist, seine volle Tätigkeit aufzunehmen. | Wöchentliche Arbeitszeit: Eine sehr wichtige Frage zur Arbeitszeit, nämlich diejenige, wie lange ein Arbeitnehmer arbeiten muss, ist grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit entscheiden Ihr Arbeitgeber und der betreffende Arbeitnehmer allein durch eine individuelle Vereinbarung; – z.B. einen Arbeitsvertrag. Dabei müssen Sie allerdings die Grenzen des Arbeitszeitvertrags einhalten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn die Arbeitszeit in einem Tarifvertrag festgeschrieben ist. |
| Bereitschaftsdienst: Dieser liegt vor, wenn sich ein Kollege außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an einer von Ihrem Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, um bei Bedarf seine volle Arbeitstätigkeit aufzunehmen. | Aufstockung der Arbeitszeit: Will eine Teilzeitkraft die Arbeitszeit erhöhen, können Ihr Arbeitgeber und der Beschäftigte das allein vereinbaren. Denn Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG greift hier nicht. Allerdings können Sie auf Ihre Beteiligung bestehen, wenn der Kollege so viele Stunden mehr arbeiten will, dass die Aufstockung einer Neueinstellung gleichkommt. Zudem müssen in Ihrem Betrieb mehr als 20 Beschäftigte tätig sein. Denn dann greift Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. |
| Dienstreisen: Eine Dienstreise ist gegeben, wenn ein Kollege bzw. eine Kollegin vorübergehend aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. | Dauer und Lage der Betriebsnutzungszeit: Darunter versteht man die Zeit, in der im Betrieb Ihres Arbeitgebers insgesamt gearbeitet wird, unabhängig davon, welche Kollegen im Einzelnen tätig sind. |
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Welche Mitbestimmungsmöglichkeiten haben Sie bei der Arbeitszeiterfassung aus heutiger Sicht?
Ihr Arbeitgeber wird ein Zeiterfassungssystem einführen müssen. Daran wird er nicht vorbeikommen. Bei der Frage, ob er das tut, haben Sie als Betriebsrat nicht mitzubestimmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im September 2022 klargestellt, als es entschied, dass Ihnen weder ein Initiativ- noch ein Mitbestimmungsrecht zustehe.
Darüber hinaus stellt der Referentenentwurf nun auch die Arbeitszeiterfassung sicher. Sollte das endgültige Gesetz den Arbeitgebern letztlich Spielräume lassen oder können Sie sich als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber auf Regelungen einigen, die über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen, steht Ihnen u. U. ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 7 BetrVG zu.
Unabhängig davon haben Sie ein Kontrollrecht. § 80 BetrVG gibt Ihnen das Recht, die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge usw. zu überwachen. Spätestens seit der BAG-Entscheidung gehört auch die Arbeitszeiterfassung auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dazu. Schließlich besteht die Verpflichtung bereits jetzt.
Ihr Kontrollrecht bietet Ihnen als Betriebsrat eine gute Möglichkeit, auf Ihren Arbeitgeber zuzugehen und ihn an seine Pflicht zu erinnern. Sollte er die Arbeitszeit von Ihnen und Ihren Kollegen bisher nicht erfassen, fordern Sie ihn auf, ein Arbeitszeiterfassungssystem zu etablieren.
Ein Muster zur Orientierung mit einer entsprechenden Aufforderung lesen Sie hier:
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Wie ist die Entscheidung des LAG München zur Mitbestimmung zu bewerten?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München (22.5.2023, Az. 4 TaBV 24/23) hat dem Betriebsrat ein Initiativ-Mitbestimmungsrecht über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung zugestanden. Hier gilt jedoch die BAG-Entscheidung als höherrangiges Recht weiter.
Wie muss die Arbeitszeit bisher erfasst werden?
§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet den Arbeitgeber zur Aufzeichnung der werktäglichen Arbeitszeit über 8 Stunden sowie der gesamten Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen. Ihr Arbeitgeber hat die entsprechenden Arbeitszeitnachweise mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Darüber hinaus gab es bis zur Stechuhr-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine allgemeine Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeiten für Ihren Arbeitgeber.
Wie muss die Arbeitszeit nach dem Referentenentwurf erfasst werden?
Der Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzeichnen müssen. Die Arbeitszeit soll täglich am Tag der Arbeitsleistung elektronisch erfasst werden. Um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können, muss Ihr Arbeitgeber den Beginn, das Ende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers bzw. jeder Arbeitnehmerin erfassen. Festlegungen zum genauen Inhalt der Arbeitszeitdokumentation sind allerdings im Referentenentwurf noch nicht getroffen worden.
Welche Fristen gelten für die Erfassung der Arbeitszeit?
Die Arbeitszeit soll nach dem Referentenentwurf (RefE) bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags dokumentiert bzw. erfasst werden, also eine Woche später (§ 16 Abs. 7 Nr. 2 RefE-ArbZG). Das entsprechende Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden.
Welche Bedeutung hat die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts?
Gegenstand des Verfahrens vor dem BAG war der Rechtsstreit eines Betriebsrats mit seinem Arbeitgeber, ob und inwieweit ihm im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zustehe. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber bei der momentanen Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG bereits gesetzlich zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sei. Deshalb habe der Betriebsrat kein Initiativrecht nach § 87 BetrVG.
Mit der Veröffentlichung der Urteilsbegründung im Dezember 2022 wurde spätestens klar: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Arbeitszeiten genau zu erfassen. Und zwar auch, wenn Kolleginnen und Kollegen Vertrauensarbeitszeit leisten. Über die Art der Erfassung entscheidet Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin.
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