| Prüfpunkte | Erläuterung | Beispiel |
| Wesentliche Beeinträchtigung der betrieblichen Organisation | Arbeiten in Ihrem Betrieb bzw. der Abteilung, aus der der Kollege, der den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gestellt hat, kommt, ausschließlich Vollzeitkräfte, kann Ihr Arbeitgeber ein entsprechendes Gesuch u. U. ablehnen. | In einem Betrieb sind ausschließlich Vollzeitkräfte tätig. Die Beschäftigung von Teilzeitkräften bietet sich vor allem deshalb nicht an, weil die Arbeitnehmer wegen der Art der Projekte ganztags für ihre Ansprechpartner erreichbar sein müssen. |
| Erhebliche Störung des technischen Ablaufs | Gefährdet eine potenzielle Teilzeitbeschäftigung den Arbeitsablauf im Betrieb, darf Ihr Arbeitgeber einen entsprechenden Wunsch ablehnen. Allerdings darf Ihr Arbeitgeber nicht jeden Mehraufwand, der durch eine Teilzeitbeschäftigung entsteht, heranziehen, um diese abzulehnen. | Kann Ihr Arbeitgeber einen hohen wirtschaftlichen Mehraufwand nachweisen, z. B. dadurch, dass eine Produktion unterbrochen werden müsste und eine Umorganisation nicht möglich ist, wird er den Wunsch wohl ablehnen können. |
| Unverhältnismäßig hohe Kosten | Ihr Arbeitgeber kann ein Teilzeitgesuch ablehnen, wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden sind. | Möchte ein Arbeitnehmer, dessen Job eine ganztägige Präsenz erfordert, seine Arbeitszeit reduzieren und lässt sich die Stelle nicht sinnvoll teilen (Jobsharing), kann Ihr Arbeitgeber das Gesuch ablehnen, wenn ihm dadurch z. B. Kunden und damit Aufträge verloren gehen würden und daraus z. B. höhere Fixkosten entstehen würden. |
| Tarifliche Gründe | Das TzBfG sieht vor, dass Tarifverträge weitere Ablehnungsgründe enthalten können. | Prüfen Sie insoweit am besten die auf Ihren Betrieb anwendbaren Tarifverträge. |
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