Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind gleich zu behandeln

22. Mai 2024

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Soweit es anwendbar ist, stehen Ihnen also die gleichen Rechte und Pflichten zu, die Sie auch gegenüber Vollzeitkräften haben.

Behalten Sie die Gleichstellung im Blick

Für Sie als Betriebsrat kommt das vor allem in puncto Gleichstellung (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 a und b BetrVG) zum Tragen. Denn Ihr Arbeitgeber darf Teilzeitkräfte grundsätzlich nicht anders behandeln als Vollzeitkräfte (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)) – es sei denn, er hat einen sachlichen Grund.

Sie haben ein Informationsrecht

Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Sie als Betriebsrat regelmäßig über Teilzeitarbeitsplätze zu informieren (§ 7 Abs. 3 TzBfG). Die Unterrichtung muss über vorhandene sowie über geplante Teilzeitarbeitsplätze erfolgen.

Die Informationen sind für Sie als Betriebsrat besonders im Hinblick auf Ihr Recht, Einfluss auf die Personalplanung zu nehmen (§ 92 Abs. 2 BetrVG), wichtig. Denn wissen Sie, wie es um die Teilzeitarbeitsplätze und die Interessen Ihrer Kollegen steht, können Sie gezielt Vorschläge im Sinne Ihrer Kollegen machen.

Um Ihre regelmäßige und vor allem umfassende Information sicherzustellen, erstellen Sie am besten ein Informationsblatt, mit dem Ihr Arbeitgeber Sie standardisiert informieren kann. Ein Muster lesen Sie unten.

Mitbestimmung in Sachen Arbeitszeit

Wenn es um das Festlegen der Arbeitszeit geht (also darum, zu welchen Zeiten gearbeitet wird), haben Sie als Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Sie können danach mitreden, wenn es um

  • die Mindest- und Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit geht,
  • die Fixierung der Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen,
  • die Bestimmung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage und
  • die Frage, ob die tägliche Arbeitszeit in einer oder mehreren Schichten geleistet werden soll, sowie
  • die Dauer der Pausen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geht.

Kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit

Beim Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit haben Sie aber kein Mitbestimmungsrecht.

Stopp – hier können Sie keinen Einfluss nehmen

Ihr Mitbestimmungsrecht erstreckt sich zudem nicht darauf, ob Ihr Arbeitgeber in Ihrem Unternehmen Teilzeitarbeit einführt oder nicht. Das ist allein seine Sache.

Ebenso wenig können Sie mitbestimmen, mit welchen Kollegen Teilzeitverträge abgeschlossen werden und mit welchen nicht.

Mein Tipp: Betriebsvereinbarung abschließen


Als Betriebsrat sollten Sie die Teilzeitarbeit in Ihrem Unternehmen grundsätzlich fördern. Das können Sie am besten tun, indem Sie für Ihre Kollegen günstige Regelungen in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung speziell zur Teilzeitbeschäftigung mit Ihrem Arbeitgeber erwirken. Eine Muster-Betriebsvereinbarung zur Orientierung finden Sie auf Seite 11 dieser Ausgabe.

Info: 24 % der Teilzeitbeschäftigten arbeiten wegen der Betreuung von Angehörigen weniger



Nach Informationen des Statistischen Bundesamts (Destatis) arbeiten 24 % der ca. 12,6 Millionen Teilzeitbeschäftigten im verringerten Umfang, weil sie zusätzlich zu ihrer Arbeit Kinder, Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftige Personen betreuen.

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Wann Kollegen einen Teilzeitanspruch geltend machen können

Will einer Ihrer Kollegen seine Arbeitszeit reduzieren, kann er dies auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (§ 8 TzBfG). Damit Sie wissen, wann Ihre Kollegen einen Anspruch auf Teilzeit haben, lesen Sie im Folgenden, an welche Voraussetzungen der Anspruch gebunden ist.

1. Arbeitsverhältnis muss seit mehr als 6 Monaten bestehen

Die erste Hürde für den Teilzeitwunsch einer Kollegin bzw. eines Kollegen ist deren bzw. dessen bisherige Beschäftigungsdauer im Betrieb. Denn derjenige, der eine Beschäftigung in Teilzeitarbeit wünscht, muss mindestens seit 6 Monaten bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein (§ 8 Abs. 1 TzBfG).

2. Ihr Unternehmen muss groß genug sein

Da kleinere Betriebe beim Thema Teilzeitarbeit in Schwierigkeiten geraten können, hat der Gesetzgeber eine betriebliche Mindestgröße festgelegt. Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen haben nur dann einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Wochenarbeitszeit, wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Teilzeitbeschäftigte werden voll mitgezählt für die Zahl 15 der notwendigen Mitarbeiter.

Auszubildende gehören nicht dazu

Vorübergehend Beschäftigte werden dann mitgezählt, wenn sie einen regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer vertreten. Maßgebend für die Ermittlung der genauen Zahl der Beschäftigten ist nicht allein die Zahl der Beschäftigten im Betrieb. Es wird vielmehr berücksichtigt, wie viele Beschäftigte im gesamten Unternehmen arbeiten.

Ihre Kollegen haben die 3-Monats-Frist zu beachten

Darüber hinaus müssen interessierte Kolleginnen und Kollegen die Verringerung ihrer Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn geltend machen. Zu diesem Zeitpunkt sollen die jeweiligen Kolleginnen und Kollegen auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Versäumt eine Kollegin bzw. ein Kollege die 3-Monats-Frist, löst das Schweigen Ihres Arbeitgebers auf einen verfristeten Antrag nicht automatisch die Reduktion der Arbeitszeit aus. Allerdings gilt hier eine Frist für Ihren Arbeitgeber: Möchte er dem Wunsch einer Kollegin bzw. eines Kollegen nach Verringerung der Arbeitszeit widersprechen, muss er dies schriftlich tun. Und zwar einen Monat vor Beginn der Teilzeit.

Anträge können theoretisch auch mündlich gestellt werden

Einige Arbeitgeber nehmen etwaige mündliche Teilzeitanträge nicht ernst und erwarten einen schriftlichen Antrag. Das ist unklug, denn der Antrag auf Teilzeit muss nicht notwendigerweise schriftlich gestellt werden. Es gibt keine entsprechende Formvorschrift. Der Antrag kann deshalb auch mündlich gestellt werden.

Dennoch ist es für Ihre interessierten Kolleginnen und Kollegen aus Beweisgründen auf jeden Fall sicherer, einen entsprechenden Antrag schriftlich zu stellen. Denn der Antrag muss nicht nur 3 Monate vor Beginn bei Ihrem Arbeitgeber eingehen. Vielmehr muss aus dem Antrag klar ersichtlich sein, dass der betreffende Kollege die Verringerung seiner Arbeitszeit wünscht und in welchem Umfang. Das alles lässt sich bei einem schriftlichen Antrag einfacher nachweisen.

Mit der Checkliste im Folgenden können Sie prüfen, ob Ihre Kollegen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit bzw. Brückenteilzeit haben.

Checkliste: Wann Ihre Kollegen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben

  • Das Beschäftigungsverhältnis mit dem interessierten Kollegen besteht seit mehr als 6 Monaten.
  • Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (unbefristete Arbeitszeitverringerung) bzw. mehr als 45 Arbeitnehmer (befristete Arbeitszeitverringerung)
  • Im Hinblick auf die befristete Arbeitszeitverringerung ist das Soll (in einem Unternehmen mit bis zu 200 Arbeitnehmern muss nur einem von 15 Arbeitnehmern diese Art der Teilzeit gewährt werden) nicht überschritten.
  • Der Beschäftigte stellt den Antrag auf Teilzeitarbeit 3 Monate vor dem Beginn der Verringerung der Wochenarbeitszeit.
  • Ihr Arbeitgeber kann dem Antrag keine betrieblichen Gründe entgegenhalten.
  • Der Kollege hat in den vergangenen 2 Jahren keinen Antrag auf unbefristete bzw. im vergangenen Jahr keinen Antrag auf befristete Teilzeitarbeit gestellt. Gleiches gilt 2 Jahre, nachdem eine befristete oder unbefristete Arbeitszeitverringerung aus betrieblichen Gründen abgelehnt wurde.

Kann Ihr Kollege alle Fragen mit Ja beantworten, kann Ihr Arbeitgeber das Teilzeitgesuch sehr wahrscheinlich nicht erfolgreich ablehnen.

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Sie reden mit, wenn Kollegen länger arbeiten wollen

Bis zum Jahr 2019 hatten Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit, Teilzeit unbefristet zu beantragen (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Hatten sie sich für Teilzeit entschieden, waren sie daran gebunden. Wollten sie wieder mehr arbeiten, konnten sie ihrem Arbeitgeber das mitteilen und sollten daraufhin bevorzugt behandelt werden. Einen Anspruch hatten sie jedoch nicht. Das hat sich Anfang 2019 geändert. Seitdem können Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen von Ihrem Arbeitgeber auch verlangen, dass Ihre Arbeitszeit für mindestens ein Jahr und höchstens 5 Jahre befristet reduziert wird (Brückenteilzeit, § 9 a TzBfG).

Voraussetzungen des Rückkehrrechts

Voraussetzung für das Recht, die Arbeitszeit befristet zu verringern, ist, dass

  • die interessierte Kollegin bzw. der interessierte Kollege seit mehr als 6 Monaten bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt ist und dass
  • in Ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer arbeiten.

Zudem müssen Unternehmen mit 45 bis zu 200 Arbeitnehmern stets nur einem je angefangene 15 Arbeitnehmer einen Anspruch auf befristete Arbeitszeitverringerung gewähren. Erst ab einer Belegschaftsgröße von 200 Arbeitnehmern haben Ihre Kollegen ein volles Rückkehrrecht.

Wann Ihr Arbeitgeber einen Anspruch ablehnen kann

Ihr Arbeitgeber darf ein entsprechendes Gesuch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. In der Praxis dürfte es Ihrem Arbeitgeber allerdings sehr schwerfallen zu beweisen, dass ein dringender betrieblicher Grund entgegensteht.

Achtung: Gute Argumente sind das A und O

Für Ihre interessierten Kollegen kommt es im Zweifel darauf an, dass sie gut argumentieren. Dazu sollten sie auf die Unterstützung eines Rechtsanwalts zurückgreifen.

Brückenteilzeit von 1 bis 5 Jahren

Der Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit ist für einen Zeitraum von 1 bis 5 Jahren festgelegt. Das heißt: Der Arbeitnehmer muss sich im Voraus festlegen, mindestens ein Jahr lang weniger zu arbeiten. Zudem hat er nach mehr als 5 Jahren kein Rückkehrrecht in Vollzeit mehr.

Antrag muss 3 Monate vorher gestellt werden

Ihre Kollegen müssen die gewünschte Arbeitszeitverringerung auch weiterhin spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn in Textform beantragen. Das heißt z. B. per E-Mail, SMS oder WhatsApp. Selbstverständlich funktioniert auch ein herkömmlicher schriftlicher Antrag. Die entsprechenden Wünsche muss Ihr Arbeitgeber dann mit dem jeweiligen Arbeitnehmer besprechen. Ist er aus formalen oder betrieblichen Gründen mit der Arbeitszeitverringerung nicht einverstanden, muss Ihr Arbeitgeber Ihrem Kollegen das schriftlich mitteilen. Und zwar spätestens einen Monat vor dem Beginn der Arbeitszeitverringerung.

Wenn ein Kollege bereits einen Teilzeitantrag gestellt hat

Hat ein Kollege bereits einen Antrag auf befristete oder unbefristete Arbeitszeitverringerung gestellt, muss Ihr Arbeitgeber einen erneuten Antrag erst

  • 2 Jahre, nachdem er einer unbefristeten Arbeitszeitverringerung zugestimmt hat,
  • 2 Jahre, nachdem er eine befristete oder unbefristete Arbeitszeitverringerung berechtigterweise aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe abgelehnt hat,
  • ein Jahr, nachdem er eine befristete Arbeitszeitverringerung abgelehnt hat, weil er sein Soll bereits erfüllt hat (in Unternehmen mit 46 bis 200 Arbeitnehmern),
  • ein Jahr, nachdem der Kollege aus einer befristeten Arbeitszeitverringerung zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückgekehrt ist,

wieder prüfen.

Brückenteilzeit Mitbestimmung Teilzeitanspruch
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