In Betrieben des produzierenden Gewerbes gibt es gewöhnlich einen Bereitschaftsdienst, der abrufbar ist, wenn es während einer Schicht ein Problem mit einer Maschine oder Produktionsanlage gibt. Damit das auch klappt, muss sich der Bereitschaftsdienst an einer bestimmten Stelle im Betrieb oder außerhalb des Betriebs aufhalten, um – wenn es erforderlich ist – unverzüglich, die Arbeit aufzunehmen. Das Arbeitszeitgesetz nennt neben dem Bereitschaftsdienst auch die „Arbeitsbereitschaft“. Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst handelt es sich um keine volle, die gesamte Aufmerksamkeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin beanspruchende Berufstätigkeit, wenn sich Beschäftigte in Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung im Betrieb für Arbeitseinsätze bereithalten. Um Ihre Kolleginnen und Kollegen in Sachen Bereitschaftsdienst gut zu unterstützen, einigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber am besten auf eine Betriebsvereinbarung, in der Sie die Einzelheiten regeln.
Muster-Betriebsvereinbarung Bereitschaftsdienst
Zwischen der … (Name des Unternehmens) und dem Betriebsrat der … wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen.
Präambel
Um sicherzustellen, dass zur Beseitigung von Störungen an Produktionsanlagen jederzeit geeignetes Personal zur Verfügung steht, gibt es einen Bereitschaftsdienst, der sich arbeitsbereit hält. Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die Einzelheiten zu regeln.
§ 1 Geltungsbereich
Die Betriebsvereinbarung gilt für Beschäftigte der … (Name der Standorte einsetzen) sowie …, zu deren Aufgaben die Beseitigung von Störungen an Produktionsanlagen gehört.
§ 2 Bereitschaftsdienst
Die unter § 1 fallenden Beschäftigten werden vom jeweiligen Vorgesetzten in den Bereitschaftsdienst eingeteilt.
Während der Zeit eines Bereitschaftsdiensts ist der jeweilige Beschäftigte verpflichtet, jederzeit auf entsprechende Anforderung seines Arbeitgebers seine Tätigkeit aufzunehmen. Zu diesem Zweck muss der Beschäftigte für den jeweiligen Vorgesetzten per dienstlichem Mobiltelefon erreichbar sein. Zudem muss er nach einer entsprechenden Benachrichtigung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, seine Arbeit aufnehmen.
Um unverzüglich für einen Einsatz im Betrieb zur Verfügung zu stehen, sind Beschäftigte verpflichtet, sich in einem Radius zum Betrieb aufzuhalten, der es ihnen ermöglicht, die Arbeit nach spätestens 30 Minuten anzutreten.
§ 3 Zeitspanne
Der Bereitschaftsdienst umfasst eine Zeitspanne von 24 Stunden, gerechnet ab dem Beginn des jeweiligen Bereitschaftsdienstes. Er endet in jedem Fall zum Zeitpunkt des Beginns der regelmäßigen Arbeitszeit des eingeteilten Beschäftigten. Zum Bereitschaftsdienst darf jeder Beschäftigte monatlich nur für 4 Tage eingeteilt werden; jährlich nur in 10 von 12 Monaten. Zwischen den Tagen, an denen aufgrund des Bereitschaftsdienstes mindestens 50 % tatsächliche Arbeit anfällt, müssen grundsätzlich 11 Stunden Ruhezeit eingehalten werden.
§ 4 Vergütung
Beschäftigte, die zum Bereitschaftsdienst eingeteilt sind, erhalten für jeden Beschäftigungstag eine steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bereitschaftsdienstzulage in Höhe von …
Die Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit im Betrieb während des Bereitschaftsdienstes, die mit dem vorhandenen Zeiterfassungssystem registriert werden muss, wird dem jeweiligen Beschäftigten entsprechend der jeweiligen gültigen vertraglichen bzw. tarifvertraglichen Regelung vergütet. Das gilt nicht, sofern sich Einsatzzeit und Normalarbeitszeit überschneiden.
§ 5 Sondereinsätze
Die Regelungen sind auch auf Beschäftigte anwendbar, die, ohne zum Bereitschaftsdienst eingeteilt zu sein, auf Bitten eines Vorgesetzten oder Verantwortlichen außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit vom Wohnort aus zu Notfallarbeiten im Betrieb herangezogen werden.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Regelungen dieser Betriebsvereinbarung als unwirksam erweisen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung ist eine neue wirksame Regelung zu setzen, welche dem Sinn und Zweck der ursprünglichen, unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
§ 7 Inkrafttreten, Kündigung, Nachwirkung
Diese Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft und endet am … Sie kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Nach einer Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema aufzunehmen. Die Regelungen gelten so lange fort, bis eine neue Betriebsvereinbarung zum Bereitschaftsdienst abgeschlossen ist.
Ort, Datum, Unterschriften
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