Altersteilzeit ist ein guter Weg, damit ältere Kollegen die Möglichkeit haben, früher in den Ruhestand zu gehen bzw. den Übergang zur Rente besser schaffen zu können. Bei der Altersteilzeit handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Form der Teilzeitarbeit, mit der ältere Kollegen einen gleitenden Übergang in den Ruhestand schaffen können.
Muster-Betriebsvereinbarung: Altersteilzeit
Betriebsvereinbarung zwischen der … (Name des Unternehmens) und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens) zum Thema Altersteilzeit.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Arbeitgebers mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
§ 2 Persönliche Voraussetzungen der Altersteilzeit
Arbeitnehmer, die von der Altersteilzeit profitieren wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Vollendung des 55. Lebensjahres,
- Beitragszahlung in der Arbeitslosenversicherung von 3 Jahren innerhalb der letzten 5 Jahre,
- Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten,
- versicherungspflichtige Beschäftigung auch nach Halbierung der bisherigen Teilzeit,
- Laufzeit des Altersteilzeitvertrags mindestens 2 Jahre
§ 3 Reduzierung der Arbeitszeit
Die Arbeitszeit kann auf verschiedene Art und Weise reduziert werden. Der Arbeitnehmer hat z. B. auch die Möglichkeit, nur an bestimmten Tagen in der Woche im wöchentlichen oder monatlichen Rhythmus zu arbeiten. Bevorzugt werden soll das Blockmodell. Dabei wird der Verteilungszeitraum in eine Arbeitsphase und eine Freistellungsphase geteilt. Im Blockmodell darf während der Freistellungsphase vom Arbeitgeber keine Kündigung ausgesprochen werden.
§ 4 Ablauf
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Betriebsrat festzulegen, wie viele Arbeitnehmer im jeweiligen kommenden Jahr in Altersteilzeit gehen können. Dazu führen der Arbeitgeber und der Betriebsrat spätestens im Oktober des Vorjahres Gespräche, die in einer entsprechenden Vereinbarung enden.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Betriebsvereinbarung kein Anspruch des einzelnen Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags besteht, aber auch keine Pflicht, einen solchen abzuschließen.
An Altersteilzeit interessierte Arbeitnehmer müssen ihren Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags unter Angabe des gewünschten Verteilungszeitraums spätestens … Monate vor dem verlangten Beginn der Altersteilzeit schriftlich bei der Personalabteilung einreichen. Der Antrag ist bindend. An den Betriebsrat sind die Anträge jeweils unverzüglich in Kopie weiterzuleiten. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, binnen 2 Monaten nach Zugang über den Antrag zu entscheiden. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
§ 5 Aufstockung
Während der Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitsentgelt in Höhe von 50 % des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % dieses Brutto-Arbeitsentgelts. Die Aufstockung muss nach dem Altersteilzeitgesetz mindestens 70 % des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts betragen. Berechnungsgrundlage ist das monatliche sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt einschließlich aller tatsächlich anfallenden Zulagen und Sonderleistungen. Für die Dauer der Altersteilzeit sind vom Arbeitgeber allein zusätzlich Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, sodass insgesamt Beiträge aus 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts abgeführt werden.
§ 6 Benachteiligungsverbot
Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden, dürfen nicht schlechter gestellt werden als Arbeitnehmer, die nicht von diesem Modell profitieren.
§ 7 Mehrarbeit
Mehrarbeit ist innerhalb einer Frist von … Monaten vor der Arbeitsphase in Freizeit auszugleichen. Der Zeitraum verlängert sich entsprechend, wenn ein Ausgleich beispielsweise wegen Krankheit nicht möglich ist.
§ 8 Urlaub
Arbeitnehmer, die Altersteilzeit im Blockmodell nutzen, haben während der Freistellungsphase keinen Anspruch auf Urlaub. Sie müssen diesen zwingend vor Eintritt in die Freistellungsphase nehmen.
§ 9 Krankheit
Während der Arbeitsphase besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des Altersteilzeitgeldes und des Aufstockungsbetrags. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums erhalten die Beschäftigten das Krankengeld und den Aufstockungsbetrag weiter. Im Blockmodell sind Zeiten des Bezuges von Krankengeld grundsätzlich zur Hälfte nachzuarbeiten und führen zu einem späteren Beginn der Freistellungsphase.
§ 10 Störfall
Bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitvertrags erhält der Beschäftigte, der nach dem Blockmodell gearbeitet hat, die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt für den Zeitraum der tatsächlichen Arbeitsleistung, das er ohne Altersteilzeit bekommen hätte. Im Fall des Todes geht der Anspruch auf den Erben über.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach.
Ort, Datum, Unterschriften
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!



