Die Anforderungen, die an Stellenanzeigen gestellt werden, haben sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Um Aufmerksamkeit zu erregen, buhlen die Arbeitgeber mit immer kreativeren Methoden und Stellenanzeigen um die Arbeitnehmer. Zudem gilt bei aller Kreativität stets das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das ist schon so manch einem Arbeitgeber zum Verhängnis geworden. Allerdings kommt es auch immer mal wieder vor, dass eine diskriminierend anmutende Stellenanzeige letztlich nicht als solche beurteilt wird. So auch im folgenden Fall:
Der Fall: Ein Autohaus wollte seinen Stamm an Verkäuferinnen aufstocken. Deshalb schaltete es auf seiner Website folgende Anzeige: „Zur weiteren Verstärkung des Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin.“ Die Anzeige fand sich zudem unter der Überschrift „Frauen an die Macht“.
Bevor der Arbeitgeber die Anzeige geschaltet hatte, hatte er auch mit dem Betriebsrat gesprochen. Mit diesem hatte er sich darauf geeinigt, dass die Anzeige als Frauenförderungsmaßnahme zu sehen sei.
Ein männlicher Bewerber meldete sich auf die Anzeige und erhielt eine Absage. Stattdessen wurde eine Verkäuferin eingestellt. Darauf reagierte der Bewerber mit einer Entschädigungsklage wegen Diskriminierung (§ 15 Abs. 1, 2 AGG). Er verlangte 3 Monatsgehälter vom Arbeitgeber.
Gezielte Suche nach Frauen als Autoverkäuferinnen ist okay
Die Entscheidung: Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Richter entschieden, dass der Bewerber zwar wegen seines Geschlechts benachteiligt worden sei. Dies sei aber aufgrund der Umstände im Einzelfall ausnahmsweise gerechtfertigt (Landesarbeitsgericht Köln, 18.5.2017, Az. 7 Sa 913/16).
Das Gericht stellte klar, dass die gezielte Suche nach Frauen als Autoverkäuferinnen für ein bisher ausschließlich männergeprägtes Autohaus nach § 8 AGG gerechtfertigt sein könne. Der Arbeitgeber habe hier ein legitimes Ziel verfolgt. Er wollte seinen Kunden künftig mehr weibliches Personal zur Verfügung stellen.
Diese Schlüsse sollten Sie ziehen
Mich hat die Entscheidung überrascht. Denn es wird letztlich gesagt, dass im Rahmen der Ausnahmeregelung nach § 8 AGG das Geschlecht eine wichtige Rolle bei der Berufsausübung spiele.
Außerdem betont das Gericht in seiner Entscheidung, dass für das Gelingen eines Verkaufsgesprächs das Geschlecht durchaus eine Rolle spiele. Diese Meinung der Richter finde ich schon ziemlich erstaunlich. Die Entscheidung halte ich insgesamt allerdings für interessengerecht.
Tipp: Ich empfehle Ihnen dringend, eine geschlechtsspezifische Stellenanzeige sehr genau zu prüfen. Denn dass eine entsprechende Anzeige als nicht diskriminierend angesehen wird, ist eher die Ausnahme. Prüfen Sie in solchen Fällen stets, ob eine geschlechtsspezifische Ausschreibung auch tatsächlich gerechtfertigt ist. Machen Sie Ihren Arbeitgeber – abhängig von Ihren eigenen Interessen – im Zweifel auf Ungereimtheiten und mögliche Entschädigungszahlungen aufmerksam.
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