Gleichbehandlung: Arbeitnehmer darf Hund mitbringen

02. März 2018

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sieht vor, dass Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, gleichzubehandeln sind. Das heißt: Gleiches soll gleich und Ungleiches kann ungleich behandelt werden. Wegen dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn nun einem Ehepaar erlaubt, seinen Hund mit an den Arbeitsplatz zu bringen.

Der Fall: Beide Ehepartner arbeiten bei einem Forstamt. Der Arbeitgeber erlaubte deshalb grundsätzlich, dass sie ihren Hund mit an den Arbeitsplatz nehmen können. Das Ehepaar brachte seinen Hund mit in das Büro im Forstamt. Als sich das Ehepaar einen neuen Schäferhund anschaffte, kam es zu einer Auseinandersetzung. Denn auch diesen Hund wollten die Eheleute mit an den Arbeitsplatz bringen. Das verweigerte ihnen der Arbeitgeber jedoch. Und zwar mit der Begründung, dass es sich bei dem Hund nicht um einen Jagdhund handele. Im Forstamt seien nur Jagdhunde zugelassen.

Gegen diese Argumentation wehrte sich das Ehepaar. Es berief sich darauf, dass in allen anderen Forstämtern des Landes Nordrhein-Westfalen auch Hunde mitgebracht werden dürfen, die keine Jagdhunde seien.

Verbot des Arbeitgebers ist rechtswidrig

Die Entscheidung: Das Argument, dass in allen anderen Forstämtern auch nicht nur Jagdhunde zugelassen seien, überzeugte das Gericht. Es entschied, dass das Verbot des Arbeitgebers, den Schäferhund mit zur Arbeit bringen zu dürfen, rechtswidrig sei.

Das begründete das Gericht damit, dass das Verbot gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße (ArbG Bonn, 9.8.2017, Az. 4 Ca 181/16). Es sei nicht ersichtlich, welcher rechtliche Grund hier eine unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Forstämtern des Landesbetriebs rechtfertigen könnte. Deshalb könne das Ehepaar auch den neuen Schäferhund mit an den Arbeitsplatz bringen. Der Fall hier spielte zwar im öffentlichen Sektor, der Grundsatz ist aber auf private Arbeitgeber übertragbar.

Wann Ungleichbehandlungen erlaubt sind

Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt erst zum Tragen, wenn es sich um eine Ungleichbehandlung einer Gruppe handelt. Denn mit einzelnen Arbeitnehmern darf Ihr Arbeitgeber Vereinbarungen treffen, die sie gegenüber anderen besserstellen.

Maßgeblich für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist, ob sich die Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Lage befinden. Ist das der Fall, benötigt Ihr Arbeitgeber einen sachlichen Grund, wenn er sie unterschiedlich behandeln möchte.

! ACHTUNG:

Ob Ihr Arbeitgeber Ihnen und Ihren Kollegen die Mitnahme eines Hundes an den Arbeitsplatz erlaubt, entscheidet er. Als Betriebsrat haben Sie allerdings ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz. Denn es dabei geht um die Ordnung im Betrieb.

Wenn Sie in einem vergleichbaren Fall beteiligt werden, sollten Sie die Argumente pro und kontra abwägen. Denn es spricht einiges dafür, die Mitnahme zuzulassen, wie z. B. die Tatsache, dass Hunde laut Studien einen positiven Effekt auf das Arbeitsklima haben. Aber es ist auch zu bedenken, dass es immer Kollegen gibt, die Angst vor einem Hund oder eine Allergie gegen Hundehaare haben.

FAZIT:

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch im Arbeitsverhältnis. Er kommt zum Tragen, wenn es sich um eine Ungleichbehandlung gegenüber einer Gruppe handelt. Sie darf zudem nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein.

© 03/2018 VNR AG

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