Erkrankung während Freistellung: Dieses Risiko trägt der Arbeitnehmer

15. Januar 2026

Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern heute die Möglichkeit, Arbeitszeit-Guthaben auf einem Langzeitkonto anzusammeln. Diese können sie dann zur Verlängerung eines Urlaubs oder für ein Sabbatical nutzen oder um früher in Rente gehen zu können. Etwaige Ansprüche aus solchen Konten führen immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. So auch in diesem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschiedenen Fall (10.4.2025, Az. 3 SLa 629/24).

Arbeitnehmer verfügt über Langzeitarbeitskonto

Der Fall: Der 59-jährige Arbeitnehmer war seit dem Jahr 1984 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Zuletzt erhielt er eine monatliche Bruttovergütung i. H. v. 6.268 €. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (NRW) Anwendung. Im Tarifvertrag über Langzeitkonten ist geregelt, dass die Betriebsparteien durch eine entsprechende freiwillige Betriebsvereinbarung Langzeitkonten vereinbaren können. Diese Langzeitkonten sollten der persönlichen Lebensarbeitszeitplanung des einzelnen Beschäftigten dienen. Dabei sei vor allem an ein vorzeitiges Ausscheiden unmittelbar vor Rentenbeginn sowie an eine Verkürzung der Arbeitsphase im Altersteilzeitblockmodell zu denken. Ferner regelte der Tarifvertrag, wann eine Auszahlung von Langzeitguthaben zu erfolgen hat. Insoweit wird vor allem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt, wenn das Guthaben aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht abgebaut werden konnte.

Im Unternehmen existierte eine Betriebsvereinbarung über die Einrichtung von Langzeitarbeitskonten, die auch darauf ausgerichtet war, dass das Langzeitkonto der persönlichen Lebensarbeitszeitplanung des Beschäftigten dient.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf Aufhebungsvertrag

Am 20.6.2023 einigten sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.9.2023. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags hatte der Arbeitnehmer auf seinem Arbeitszeitkonto ein Zeitguthaben i. H. v. 31 Tagen. Um diese Tage auszugleichen, legte der Aufhebungsvertrag u. a. fest, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vom 18.8.2023 bis zum 29.9.2023 freigestellt würde. Daraufhin wurde der Zeitraum am 26.6.2023 in das Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers eingepflegt und der Antrag auf Freistellung am 3.7.2023 genehmigt.

Arbeitnehmer verlangt die Auszahlung von 31 Tagen aus dem Langzeitkonto

Allerdings erkrankte der Arbeitnehmer am 4.8.2023 arbeitsunfähig und war letztlich bis über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig erkrankt. Er verlangte deshalb die Auszahlung der 31 Tage aus dem Langzeitkonto – allerdings ohne Erfolg.

Kein Anspruch auf Auszahlung

Die Entscheidung: Das LAG entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung von 8.933,89 € (brutto) als Abgeltung für 31 Tage aus dem Langzeitarbeitskonto hat. Das begründete das Gericht damit, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Langzeitarbeitskonto kein Guthaben mehr vorhanden war.

Das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags noch vorhandene Guthaben sei entsprechend der Regelung im Aufhebungsvertrag durch den Freistellungsanspruch für die Zeit vom 18.8. bis 29.9. erfüllt worden.

Die Anfang August eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers führte zu keiner rückwirkenden Beseitigung der im Aufhebungsvertrag entsprechend vorbereiteten Regelung. Durch die Umsetzung des Freistellungsanspruchs so weit als möglich im Juli 2023 habe der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt. Der Arbeitnehmer sei deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, im genannten Zeitraum zu arbeiten. Er konnte über den entsprechenden Zeitraum frei verfügen. Der Arbeitgeber war jedoch weiterhin verpflichtet, ihm sein Gehalt zu zahlen.

Fazit: Arbeitnehmer trägt das Risiko

Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig. Das führt dazu, dass jetzt klar ist, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin grundsätzlich das Risiko trägt, die durch eine entsprechende Freistellung gewonnene Zeit auch tatsächlich nach den individuellen Vorstellungen nutzen zu können.

Arbeitszeitkonto Freistellung
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